Glossar
Gestaltungsmöglichkeiten letztwilliger Verfügungen
Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. Er kann weiterhin einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermächtnisvorteil zuwenden (Vermächtnis). Zudem kann er den Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
Schließlich kann der Erblasser durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen (Erbvertrag). Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragsschließende als auch ein Dritter bedacht werden.