Glossar
Erbunwürdigkeit
Erbunwürdig ist:
- wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich getötet oder zu töten versucht, oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser vorsätzlich oder widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohungen bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat.