Glossar

Berliner Testament

Haben die Ehegatten einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (häufig die Abkömmlinge) fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt Versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.