Glossar

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind 10 Jahre seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Diese Regelung gilt nicht für Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.