Glossar
Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, soweit diese nicht aufgeschoben oder ausgeschlossen ist.