Vorsorgeverfügungen im Überblick

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgeverfügung ergibt sich aus § 1896 Abs. 2 BGB und stellt mit Abstand die wichtigste zu treffende Vorsorgeverfügung dar. Dabei wird der Bevollmächtigte (Vollmachtnehmer) im Rahmen eines zu treffenden Rechtsgeschäfts (also niemals gegen den Willen) ermächtigt, im Fall der Entscheidungs‑ und Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers, für diesen rechtswirksam zu handeln.

Bei der Vorlage einer Vorsorgevollmacht darf das Vormundschaftsgericht keinen Betreuer bestellen, da der Vollmachtgeber durch den Vollmachtnehmer weiter handlungs‑ und entscheidungsfähig bleibt. Deshalb ist die Bestellung eines (z.B. Berufs-) Betreuers, der im Zweifel die betreute Person gar nicht oder nicht ausreichend persönlich kennt, durch das Vormundschaftsgericht nicht erforderlich.

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht schließen sich gegeneinander aus, da für eine Betreuungsverfügung nach Errichtung einer formgültigen Vorsorgevollmacht kein Bedarf besteht.

Bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist die Schriftform zwingend zu beachten. Die Unterschrift des Vollmachtgebers sollte dabei von mindestens einem, zwei oder besser drei Zeugen bestätigt werden. Diese sollen durch ihre Unterschrift bekunden, dass der Verfasser der Vorsorgevollmacht im Zeitpunkt deren Errichtung geschäftsfähig war, d.h. die Fähigkeit besaß, rechtsgeschäftlich wirksam zu handeln, und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die mit der Errichtung der Vorsorgevollmacht verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen voll inhaltlich erkannt hat.

Da dieser zuletzt genannte Punkt in der forensischen Praxis zunehmend einer Überprüfung unterzogen wird, ist nicht nur auf eine klare, eindeutige und unzweifelhafte Formulierung der Vorsorgevollmacht zu achten, sondern nötigenfalls zu erwägen, die Unterschrift des Vollmachtgebers beglaubigen zu lassen. Damit wird die Beweiskraft der Urkunde gegenüber Behörden, Versicherern und Kreditinstituten erhöht.

Ein wichtiger Punkt, den es zu berücksichtigen gilt, ist das Problem der Abdingbarkeit des § 181 BGB. Also die Frage, ob der Bevollmächtigte, entgegen der gesetzlichen Vorgabe, als Vertreter des Vollmachtgebers mit sich selbst oder einem Dritten wirksam ein Rechtsgeschäft abschließen darf. Diese Frage spielt insbesondere für den häufig anzutreffenden Fall eine wichtige Rolle, dass Vollmachtgeber und Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte gemeinsam Inhaber der Rechte an einem Grundstück (also z.B. gemeinsam in ideeller Hälfte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen) oder einer Gesellschaft (z.B. GmbH) sind.

Die Betreuungsverfügung

Betreuungsverfügung

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Mandanten, nach dem Motto „Viel hilft viel“, sowohl mit einer Vorsorgevollmacht als auch zusätzlich mit einer Betreuungsverfügung mit der Bitte um Beratung zu mir kommen. Dabei stellt sich dann zwangsläufig die Frage, ob der Mandant den Inhalt der jeweiligen Verfügung überhaupt vergegenwärtigt hat und die Tragweite der jeweiligen Verfügung billigt. Die Erfahrung zeigt, dass beides häufig nicht der Fall ist. Sondern Mandanten, aus Angst etwas falsch zu machen oder eine Regelung auszulassen, aus Prospekten oder Broschüren vorgefertigte schriftliche Hinweise zusammen suchen, die inhaltlich nicht konsistent sind oder sich schlimmsten Falls sogar widersprechen und damit einen nicht gewollten Schaden vorprogrammieren. Aus diesem Grunde muss vor einer derartigen Vorgehensweise dringend gewarnt werden!

Deshalb noch einmal an dieser Stelle der Hinweis, dass für den Fall, dass eine Vorsorgevollmacht rechtswirksam verfasst wurde, für die zusätzliche Errichtung einer Betreuungsverfügung kein Raum besteht (s.o.)!

Mit einer gemäß § 1901a BGB errichteten Betreuungsverfügung benennt der Verfügende eine Person, die durch das nötigenfalls anzurufende Vormundschaftsgericht für ihn als Betreuer bestellt werden soll.

Die Betreuerbestellung erfolgt nach dem Betreuungsgesetz, für den Fall, dass bei der verfügenden Person die eigene Entscheidungsunfähigkeit eintritt. Da zu diesem Zeitpunkt der zu Betreuende selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, bzw. nicht mehr fähig ist, seinen Willen auszudrücken, legt in der Regel das Gericht einen Betreuer fest. Dabei kann es vorkommen, dass das Gericht möglicherweise für den Fall nicht im Sinne des zu Betreuenden entscheidet, wenn dieser sich zu der Entscheidung des Gerichts hätte äußern können.<br><br> Anders verhält es sich, wenn eine wirksame Betreuungsverfügung vorliegt. An diese Verfügung ist das Vormundschaftsgericht nämlich gebunden.

Es ist daher jeder Person, egal welchen Alters, unbedingt anzuraten eine Betreuungsverfügung zu errichten. Denn jeder kann urplötzlich durch Unfall, Krankheit etc. unverhofft in die Situation kommen, nicht mehr entscheidungsfähig zu sein.

Die Errichtung einer Betreuungsverfügung in schriftlicher Form, nicht zwingend handschriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift ist als Nachweis sinnvoll. Eine notarielle Beurkundung dieser Urkunde ist nicht erforderlich. Wichtig ist, die Verfügung vor ein, zwei besser drei Zeugen, die in der Urkunde auch benannt werden, zu erstellen. Damit soll bekundet werden, dass der Verfügende die Unterschrift in freiem Willen und mit der Einsichtsfähigkeit, zu wissen, was er mit welchen Konsequenzen tut, getätigt hat. Auf diese Weise soll dokumentiert werden, dass die Verfügung ordnungsgemäß errichtet wurde. Zeuge sollte jedoch nicht die als Betreuer benannte Person sein. Da in der Praxis, insbesondere bei ansehnlicheren Vermögen, gerade die Frage der Einsichtsfähigkeit des Verfügenden eine große Rolle spielt (vgl. ergänzend die o.a. Ausführungen bei der Vorsorgevollmacht) sollte auf die Auswahl der „Qualität der Zeugen“ großes Augenmerk gerichtet werden.

Ich empfehle zudem, die Betreuungsverfügung mit einer Patientenverfügung zu kombinieren. Tritt nämlich der Fall der Entscheidungsunfähigkeit ein und wird eine Betreuung erforderlich, so ist eine Patientenverfügung u.U. sehr sinnvoll und zweckmäßig.

Bei der Kombination der Betreuungsverfügung mit der Patientenverfügung ist darauf zu achten, dass der Betreuer Kenntnis von der Patientenverfügung hat und verpflichtet wird, den Willen, den der Verfügende in der Patientenverfügung niedergelegt hat, zu beachten und nötigenfalls durchzusetzen.

Die Betreuungsverfügung ist auch bei Geschäftsunfähigkeit widerrufbar. Hier reicht die bloße Einsichtsfähigkeit, welche im jeweiligen Einzelfall genau festzustellen ist aus.

Anders bei der Vorsorgevollmacht, die ab Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht mehr widerrufen werden kann. Soll die Vorsorgevollmacht widerrufen werden, muss durch das Vormundschaftsgericht im Zweifel zwingend erst die Geschäftsfähigkeit festgestellt werden. Wird die Vorsorgevollmacht sodann widerrufen, legt das Vormundschaftsgericht danach einen amtlichen Betreuer fest. Dieses Verfahren nimmt erfahrungsgemäß, je nach Belastung des befassten Vormundschaftsgerichts, einen längeren Zeitraum in Anspruch, den es im Interesse der bzw. des Betroffenen zu vermeiden gilt. Deshalb ist es wichtig, alle angesprochenen Verfügungen vorsorglich und vor allem rechtzeitig zu treffen, damit zum gegebenen Zeitpunkt kein wie auch immer gearteter Handlungsbedarf mehr besteht.

Die Patientenverfügung

Mit dieser Verfügung können Entscheidungen für medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung getroffen werden.

Zwar gibt es seit neuestem ein „Gesetz über die Errichtung von Patientenverfügungen“ in der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch ist diese gesetzlich geregelte „Musterverfügung“ stark umstritten. Dahinter steckt eine nach wie vor anhaltende Diskussion zur Frage der einzelnen Umstände einer rechtswirksamen Errichtung und Formulierung von Patientenverfügungen, die bis zum heutigen Tage kontrovers zwischen den einzelnen Gremien der Gesetzgebung diskutiert und wiederholt durch Gerichtsentscheidungen der letztinstanzlichen Obergerichte der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union (OLG-, BGH- und EuGH-Entscheidungen), zum Teil äußerst pressewirksam, nachhaltig geprägt und beeinflusst wird.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung sollte auf jeden Fall so formuliert sein, dass sie von den behandelnden Ärzten beachtet werden muss!

Zur Form der Errichtung der Patientenverfügung gelten die o.a. Ausführungen hinsichtlich der Betreuungsverfügung analog, auf die verwiesen wird und auf deren nochmalige Wiederholung an dieser Stelle aus Platzgründen verzichtet wird.

Zur inhaltlichen Klarheit der Formulierung wird darauf hingewiesen, dass es zum Zeitpunkt der Errichtung unbedingt notwendig ist, dass die von den Gerichten vorgegebenen, zur Rechtswirksamkeit zu beachtenden Bedingungen, zwingend Berücksichtigung finden. Daher muss sich die Errichtung einer wirksamen Patientenverfügung unmittelbar an den aktuellen gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben orientieren, um die gewünschten rechtlichen Wirkungen entfalten zu können.

Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnet werden muss (§ 1827 BGB).

Es ist nicht unbedingt erforderlich, aber sehr empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z.B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen oder evtl. konkretisiert oder abgeändert werden sollten. Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerinnen oder Betreuer, aber ggf. auch das Betreuungsgericht, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort einer Patientenverfügung erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein.

Die Sorgerechtsverfügung

Mit dieser Verfügung können die gemeinsamen Inhaber des Sorgerechts, bzw. der oder die alleinige Sorgerechtsberechtigte in Bezug auf eine minderjährige Person festlegen, wer notwendigen Falls, d.h. zum Zeitpunkt, in dem das Sorgerecht aufgrund eingetretener Handlungsunfähigkeit der oder des Sorgerechtsinhabers nicht mehr ausgeübt werden kann, die Vormundschaft und Pflege eines, bzw. mehrerer minderjähriger Kinder übernehmen soll.

Die Errichtung einer Sorgerechtsverfügung empfiehlt sich insbesondere bei Vorhandensein (kleiner) minderjähriger Abkömmlinge (Kinder oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen).

Sorgerechtsverfügung

Die Sorgerechtsverfügung dient zur Vorlage beim Vormundschafts , bzw. jetzt Familiengericht und soll gewährleisten, dass Abkömmlinge im Sinne der oder des Sorgerechtsverfügenden im „Falle eines Falles“ versorgt und erzogen werden und das Vermögen bis zur Volljährigkeit des oder der benannten Abkömmlinge verantwortungsvoll und sorgsam verwaltet wird.

Die Sorgerechtsverfügung wird in der Praxis leider nur sehr selten errichtet, da das Sorgerecht wohl offensichtlich nicht im primären Fokus der Vorsorgetreffenden steht.

Die Organ(spende)verfügung

Organ(spende)verfügung

Die Organverfügung gewährleistet, dass der Wille des Verfügenden in Bezug auf eine Organentnahme im Falle seines klinischen Todes zur Organspende oder für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken berücksichtigt wird. Mit der Organverfügung kann der Verfügende einer Organentnahme zustimmen, die Zustimmung zur Organentnahme bezogen auf einzelne Körperteile einschränken (z.B. nicht die Spende der Augen) oder gänzlich ausschließen.

Die Trauerverfügung

Die Trauerverfügung, welche bei älteren Menschen sehr häufig im Vordergrund steht, soll inhaltlich sicherstellen, auf welche Art die Bestattung des Verfügenden (z. B. See- oder Erdbestattung) und in welcher Weise die Bestattungsfeierlichkeiten (z. B. zu ladende Trauergäste, Sarg, Blumenschmuck, zu spielende Musik, Redner, Grabstelle, Grabstein etc.) und in welchem finanziellen Rahmen sie stattfinden sollen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass hierzu die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Trauerverfügung

Abschließend gebe ich allen, die sich bis hierhin durch den Text gearbeitet haben, den auf meiner langjährigen anwaltlichen Erfahrung beruhenden gut gemeinten Tipp, auf jeden Fall darauf zu achten, dass sämtliche getroffenen Verfügungen so aufbewahrt werden, dass sie genau wie ein Testament auch gefunden und nicht zum letzten Geheimnis des Verfügenden werden.