Glossar

EuErbVO

Lieber vorher schlau, als nachher klüger.

Vermeiden Sie Risiken! Lassen Sie Ihre familien- und erbrechtliche Situation prüfen, um rechtzeitig Gegensteuern und Optimierungspotential nutzen zu können.

Prof. Dr. Wolfgang Burandt

Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 vereinheitlicht die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) das internationale Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht in Erbsachen.

Neben der EuErbVO gelten u.U. für deutsche Staatsangehörige vorrangig, der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929, das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 und der Konsularvertrag vom 25.04.1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Durch das Inkrafttreten der EuErbVO fand ein epochaler Paradigmenwechsel in Bezug auf die im Erbfall anzuwendenden Rechtsordnung statt!

Während bis zum 17. August 2015 in Erbrechtsfällen ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Erblassers (vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB aF) maßgeblich war, findet ab dem 17. August 2015 nunmehr das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt des Todes an dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, gilt (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO).

Dies bedeutet, dass für alle diejenigen, die unabhängig von der Frage, wo sie sich zum Zeitpunkt ihres Todes auf der Welt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, das dortige Recht mit allen Konsequenzen zur Anwendung gelangt. Dabei kann es dazu kommen, dass die zwischen Eheleuten hier in Deutschland sehr verbreiteten gemeinschaftlichen Testamente (siehe dort), im Ausland nicht anerkannt werden; Pflichtteilsrechte (siehe dort), die in Deutschland nahezu als „sacro sanct“ gelten und hier nur unter äußerst eingeschränkten Voraussetzungen überhaupt entzogen werden können, im Ausland, insbesondere im „Common Law - Bereich“ nur rudimentär Beachtung finden oder sogar gänzlich, wie in Thailand oder der Mongolei ausgeschlossen sind.

Während es in der Vergangenheit (und in den sog. „Altfällen“ vor Inkrafttreten der EuErbVO)  häufig zu sogenannten „Nachlassspaltungen“ kam, bei der für das Immobiliarvermögen das Recht der Belegenheit der Immobilie zur Anwendung gelangte, während für das bewegliche Vermögen aus dem Nachlass, das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Tragen kam, wird nunmehr durch die EuErbVO der Grundsatz der Nachlasseinheit gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO etabliert, so dass für den gesamten Nachlass einheitliches Recht zur Anwendung kommt.

Für Staatsbürger eines Staates der die EuErbVO ratifiziert hat - das sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außer Dänemark, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Irland, besteht die Möglichkeit in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine Rechtswahl zu Gunsten des Heimatrechts vorzusehen, um so Rechtssicherheit in Bezug auf das im Todesfall anzuwendende Recht zu erhaltem.

Veröffentlichung

Prof. Dr. Wolfgang Burandt, Die EU-Erbrechtsverordnung 

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