Glossar

Ehevertrag

Wenn Eheleute eine Ehe miteinander eingehen, dann geschieht dies regelmäßig aufgrund der gesetzlichen Gegebenheiten. Diese stammen, trotz einiger Aktualisierungen, im Wesentlichen aus dem Jahre 1900, einer Zeit, in der es noch keine Flugzeuge, Dampfschiffverbindungen über den Atlantik oder gar Kommunikationsmittel, wie Fernsehen, Radio, Telefon, geschweige denn Internet gab. Mit anderen Worten, bei Eingehung einer Ehe zu diesen Bedingungen, begibt man sich in zeitlicher Hinsicht quasi wieder zurück in die „Wilhelminische Zeit“.

Da bei vielen die Einsicht wächst, dass die vorstehend genannten Bedingungen nicht mehr recht zu den Anforderungen an die moderne schnelllebige Zeit passen, besteht zunehmend der Wunsch, die rechtlichen Gegebenheiten als Basis der Ehe selbst zu formulieren, da im Familienrecht, genau wie im Erbrecht, der Grundsatz der Vertragsfreiheit besteht, so dass Regelungen, soweit sie nicht gegen geltendes Recht (§ 134 BGB) verstoßen, oder als sittenwidrig (§ 138 BGB) zu qualifizieren sind, als rechtliche Basis für die Ehe zugrunde gelegt werden können.

Dabei besteht die Möglichkeit sämtliche Regelungsinhalte, die sonst im Rahmen der Scheidungsauseinandersetzung zu klären sind, wie z.B. die Frage des Zugewinnausgleichs, des nachehelichen Unterhaltes oder des Versorgungsausgleichs gleich zu Beginn der Ehe ein für alle Mal als verbindlich festzulegen.

Wichtig ist, dass die zu treffenden Vereinbarungen innerhalb des Ehevertrages ausgewogen sind.

Insbesondere bei sogenannten „Diskrepanzehen“, bei denen zwischen den Eheleuten große wirtschaftliche oder interlektuelle Unterschiede bestehen, ist an dieser Stelle auf die Ausgewogenheit großes Augenmerk zu leiten.

Manche betrachten die Vereinbarung eines Ehevertrages als „Einstieg aus dem Ausstieg“ und vermuten dahinter die Absicht des anderen Ehepartners, die Ehescheidung gewissermaßen schon im Vorfeld vorzubereiten. Diese Annahme lässt sich statistisch nicht belegen. Tatsache ist, dass die Zahl der Ehescheidungen in den letzten Jahren und Jahrzehnten ständig gestiegen ist. Dabei spielte die Frage, ob die Ehe aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund eines Ehevertrages geschlossen wurde, keine signifikante Rolle. Letztlich kann man wohl davon ausgehen, dass zumindest die Eingehung einer lebenslangen Ehe, als Fiktion bezeichnet werden kann. Tatsache ist, dass in den gesetzlichen Regelungen das Wort „Liebe“ nicht vorkommt; und die ist es ja, die Ehevertrag hin, gesetzliche Regelung her, häufig genug abhandenkommt.

Deshalb tut man gut daran, sich zu einem Zeitpunkt über Probleminhalte einvernehmlich zu einigen, bevor dies dann im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder mit Glück mittels Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden muss.