Glossar

Verfahrensrecht

Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Eheleuten, Erben Gesellschaftern oder Vertragspartner, so ist häufig der Gang zum Gericht notwendig und gewissermaßen als „ultima ratio“ unumgänglich.

Die im Rahmen von Gerichtsverhandlungen zu beachtenden „Spielregeln“ sind bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) oder bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG zwingend geregelt. Die Kenntnis des Verfahrensrechts ist notwendige Bedingung, um an gerichtlichen Verfahren teilhaben und erfolgreich sein zu können.

In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gilt der sogenannte „Beibringungsgrundsatz“, bei dem sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen von den streitenden Parteien dem Gericht gegenüber vorgetragen werden müssen. Vom Beibringungsgrundsatz unterscheidet sich der sogenannte „Untersuchungsgrundsatz“, von dem zum Teil die FamFG-Verfahren bestimmt sind, bei dem das Gericht unter Umständen selbst Beweise erhebt.

Dreh- und Angelpunkt einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist häufig genug die Beweislage.

Alles was man als Tatsache vor Gericht behauptet und was von der Gegenseite bestritten wird, muss bewiesen werden. Hierzu gibt es grundsätzlich nur fünf Beweismittel, nämlich der Sachverständigenbeweis, der Beweis mittels Vorlage von Augenscheinobjekten, der Urkundenbeweis, der Zeugenbeweis und in ganz exklusiven Ausnahmefällen auch der Beweis mittels Parteieinvernahme.

Andere Beweismittel kennt unsere Zivilprozessordnung nicht.

Um diesen möglicherweise notwendigen Beweisanforderungen Genüge zu tun, empfiehlt sich möglichst sämtliche beweiserheblichen Tatsachen mittels Urkunde, d. h. schriftlich festzuhalten. Von daher gelten Urkundenbeweise als die besten Beweismittel.

Gerichtliche Verfahren können entweder mittels eines kontradiktorischen Urteils oder Beschlusses oder im Rahmen eines Vergleichs beendet werden. Bei einer vergleichsweisen Beendigung (vgl. § 779 BGB) rücken häufig beide streitenden Parteien von ihrer ursprünglich eingenommenen Rechtsposition ab und einigen sich so im gegenseitigen Einvernehmen zur Beendigung des Rechtsstreits.

Gegen kontradiktorische Verfahrensbeendigungen, wie etwa Beschlüsse oder Urteile besteht die Möglichkeit, der Einlegung von Rechtsmitteln, wie etwa dem Rechtsmittel der Beschwerde, der Berufung oder Revision.

Während die Beschwerde an das mit dem das Verfahren befasste Gericht zu richten ist, richtet sich die Berufung oder die Revision an das nächste übergeordnete Gericht – in Familiensachen unmittelbar vom erkennenden Amtsgericht an das zuständige Oberlandesgericht.

Obwohl in Verfahren bis zu einem Gegenstandswert von € 5.000,00, es jedem Bürger unbelassen ist, sich selbst vor dem an dieser Stelle zuständigen Amtsgericht zu vertreten und erst ab einem Streitwert über € 5.000,00 bei Verfahren vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht, bei denen zwingend Anwälte als Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte für die streitenden Parteien aufzutreten haben, empfiehlt sich auch bei Verfahren vor den Amtsgerichten, aufgrund der komplizierten verfahrensrechtlichen Situation, die Einschaltung eines Anwalts.