Glossar

Die GmbH

Die GmbH ist bislang die beliebteste in Deutschland vorkommende Gesellschaftsform. Die GmbH ist Kauffrau kraft Rechtsform gemäß § 6 Handelsgesetzbuch (HGB), sowie juristische Person.

Das bedeutet, dass für sämtliche Rechtsgeschäfte für die die GmbH eingesetzt wird, diese auch haftet und nicht deren Gesellschafter.

Die GmbH lässt sich für jeden Zweck gründen, so dass sie auch für nicht kaufmännische Zwecke beliebig eingesetzt werden kann. Das Stammkapital der GmbH beträgt € 25.000,00. Da für viele Firmengründer dieser finanzielle Aufwand, insbesondere zu Beginn einer Tätigkeit eine Hürde darstellt, ist es in den letzten Jahren im „europäischen Wettlauf um die Unternehmerschaft“ häufig zum Ausweichen auf die im Bereich des Vereinigten Königreichs von Großbritannien etablierte Limited (Ltd.) gekommen.

Dem ist der deutsche Gesetzgeber durch das MoMiG entgegen getreten und hat gewissermaßen die „kleine Schwester“ der GmbH, die Unternehmergesellschaft (UG) haftungsbeschränkt ins Leben gerufen. Eine UG (haftungsbeschränkt) kann bereits mit einem Euro als Stammkapital gegründet werden.

Nachteil für alle Gläubiger der GmbH und schon recht der UG ist, dass relativ häufig bei deren Insolvenz keine entsprechende Haftungsmasse vorhanden ist, d. h., dass Gläubiger häufig genug auf ihren Forderungen „sitzen bleiben“.

Nur für den Fall, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder einer UG (haftungsbeschränkt) gegen geltendes Recht verstoßen hat, (z. B. durch betrügerische Machenschaften, Insolvenzverschleppung etc.) kommt es zu einer sogenannten „Durchgriffshaftung“, bei der die oder der Geschäftsführer persönlich unmittelbar und direkt zur Haftung herangezogen werden können.

Zu einer derartigen Inanspruchnahme bedarf es aber einer dezidierten und klaren Beweisführung, notwendigenfalls in einem Gerichtsprozess, um das Gericht von der Notwendigkeit einer Durchgriffshaftung zu überzeugen.

Im Rahmen der Tätigkeit für eine GmbH besteht die Möglichkeit, nicht nur  Gesellschafter der GmbH als Geschäftsführer einzusetzen, sondern auch sogenannte Fremdgeschäftsführer, die nicht an der GmbH beteiligt sind. Einer Geschäftsführertätigkeit sollte immer ein in Schriftform verfasster  Geschäftsführervertrag zugrunde gelegt werden. In einem derartigen Vertrag sollten unbedingt alle notwendigen essentialia niedergelegt werden, so dass es bei personellen Veränderungen z. B. durch Kündigungen nicht zu nicht enden wollenden Streitigkeiten kommt. Auch sollten die festgehaltenen Regelungsinhalte, wie Geschäftsführergehalt, Dienstwagenregelung etc. dem Umfang der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) entsprechen, die im Rahmen eines sogenannten Drittvergleichs mit anderen im gleichen Tätigkeitsbereich ähnlich agierenden Gesellschaften verglichen und sodann festgelegt werden sollten.