Testament; Bestimmtheit; Erbeinsetzung

Leitsatz:

Die testamentarische Anordnung "derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein" ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser. (amtlicher Leitsatz)

OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2016 - 2 Wx 536/16

FamFG §§ 38 Abs. 3 S. 3, 70 Abs. 2, 84
BGB §§ 2065,  2361 S. 1

I. Einführung

Die Erblasserin ist im Jahr 2015 verstorben. Ihr Ehemann war bereits vorverstorben. Kinder hatten die Eheleute nicht. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Bruder der Erblasserin.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtetet, das u. a. folgenden Inhalt hat:

Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll.

Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, ihm einen Erbschein nach der Erblasserin zu erteilen, der ihn als Alleinerben ausweist. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er die Erblasserin nach dem Tod seines Bruders unterstützt und sich um sie gekümmert habe. So habe er die Beerdigung des Bruders organisiert, sich um den Erwerb des Grabes und die Beschriftung des Grabsteines bemüht und die Grabpflege veranlasst. Er habe den durch den Tod des Bruders notwendig gewordenen Schriftverkehr erledigt und die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2014 in die Wege geleitet. Er habe die Erblasserin psychisch unterstützt sowie ihre ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalte gesteuert. Der Beteiligte zu 2) habe sich nicht um die Erblasserin gekümmert.

Der Beteiligte zu 2) hat zunächst mitgeteilt, dass er keine Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins habe.

Daraufhin hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbschein antragsgemäß erteilt.

Später ist der Beteiligte zu 2) dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) entgegengetreten und hat vorgetragen, dass das Testament nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam sei. Zudem habe der Beteiligte zu 1) die Erblasserin nicht gepflegt und im Hinblick auf seinen weit entfernten Wohnort auch gar nicht pflegen können. Vielmehr habe er, der Beteiligte zu 2), sich um die Erblasserin gekümmert, sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Erbschein einzuziehen und ihm einen Alleinerbschein zu erteilen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurückzuweisen.

Das Nachlassgericht hat den Erbschein eingezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das gemeinschaftliche Testament inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

II. Problem

Die zulässige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

Nach Ansicht des OLG Köln war dem Testament keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) zu entnehmen. Die Formulierung „derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“ sei nicht hinreichend bestimmt und enthalte daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben.

Wie sich aus § 2065 BGB ergebe, muss sich ein Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu würde insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten gehören. Diese müsse zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich sei aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie müsse im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG, FamRZ 2002, 200 m.w.N.). Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liege zwar kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung sei, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht sei insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greife indes dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (OLG Köln FGPrax 2014, 265; Staudinger/Otte, § 2065 Rn.16, 17; MüKo-BGB/Leipold, § 2065 Rn. 5). So liege der Fall hier.

Unbestimmt in diesem Sinne sei zunächst der Begriff der „Pflege“. Dies gelte sowohl für die Art der Pflegeleistungen, als auch für ihren Umfang. So sei zum Beispiel unklar, ob mit der Regelung in dem Testament Pflegeleistungen aufgrund einer Einordnung in eine Pflegestufe oder Pflegeleistungen zumindest im Sinne der Sozialgesetze gemeint waren oder auch sonstige geringfügige Pflegeleistungen.

Weiterhin lasse die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Der Begriff „zuletzt“ beziehe sich jedenfalls allein auf die Erblasserin (die „zuletzt“ Verstorbene), nicht aber auf die Pflegeleistungen. Es bleibt daher letztlich unklar, ob Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre erforderlich sein sollten.

Insgesamt sei der Begriff der „Pflege“ daher einer Auslegung nicht zugänglich.

Selbst wenn der Begriff der „Pflege“ hinreichend bestimmt und damit einer Auslegung durch den Senat zugänglich wäre, könne sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund dieser Regelung Alleinerbe der Erblasserin zu sein. Denn der Beteiligte zu 1) erfülle die Voraussetzung unabhängig von der Bestimmtheit dieses Begriffs nicht, da er nach seinen eigenen Angaben keine Pflegeleistungen erbracht hat.

Ebenfalls unbestimmt sei der im Testament verwandte Begriff des „Begleitens“. Es sei völlig unklar, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll. So werde der Begriff des „Begleitens“ sehr häufig im Zusammenhang mit Sterbevorgängen verwandt. Für ein solches Verständnis könne die Verwendung des Begriffs in einem Testament sprechen. Wenn dies gemeint gewesen sein sollte, habe der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen aber ebenfalls nicht erfüllt.

Sei der Begriff des „Begleitens“ dagegen nicht im vorgenannten Sinne zu verstehen, würde unklar bleiben, was denn sonst unter einem „Begleiten“ zu verstehen sein soll, ein bloßes „sich kümmern“, wie der Beschwerdeführer den Begriff versteht, und wenn ja, mit welchen Inhalten und über welchen Zeitraum, oder gar ein partnerschaftliches Begleiten. Auch hierzu ergeben sich aus dem Testament keine Anhaltspunkte. Eine Auslegung scheidet daher aus.

Im Übrigen setzt die Formulierung im Testament voraus, dass die Erblasserin „begleitet und gepflegt“ worden ist. Es fehlt aber in jedem Fall an Pflegeleistungen des Beschwerdeführers.

III. Fazit

Oftmals besteht ein erhebliches Interesse des Testierenden, bei der Auswahl der Erben  zu berücksichtigen, wer ihn vor seinem Tod pflegt und betreut. Im Kontext von § 2065 BGB muss hier bei der Formulierung darauf geachtet werden, die Kriterien besonders präzise zu fassen.

Formulierungen wie „begleiten und pflegen“, „um mich kümmern“ oder „gut und uneigennützig betreuen“ wurden von der Rechtsprechung als zu unbestimmt erachtet.

Als Gestaltungsalternative mag man auch an das Wahlvermächtnis i.S.v. § 2151 BGB denken.


Rezension des Beschlusses des OLG Köln v. 14.11.2016 - 2 Wx 536/16 „Testament / Bestimmtheit / Erbeinsetzung", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.4 April 2017, S.227 f

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