Nacherbe; Beschwerdeberechtigung vor Nacherbfall

Leitsatz:

Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe nicht berechtigt, mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers zu erreichen.

OLG München, Beschluss vom 04.08.2017 - 34 Wx 464/16

GBO §§ 51, 53 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 1
BGB §§ 894, 2112, 2113 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
RPflG §§ 11 Abs. 1

I. Einführung

Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Vorerbe übertrug, vertreten durch seine Ehefrau als Generalbevollmächtigte, mit notariellem Vertrag den Grundbesitz auf seinen Sohn M., den Beteiligten zu 3), zu Alleineigentum. Dieser und sein 2007 verstorbener Bruder J., ersatzweise deren jeweilige Abkömmlinge, sind laut dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Nacherbenvermerk die Nach- bzw. Ersatznacherben. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Abkömmlinge von J. Deren Zustimmung zur Übertragung konnte nicht beigebracht werden.

Das Grundbuchamt vermerkte antragsgemäß die Auflassung im Grundbuch; der Nacherbenvermerk blieb bestehen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die für den Beteiligten zu 3) eingetragene Eigentümerposition. Sie vertraten die Auffassung, die Eintragung stehe im Widerspruch zum Nacherbenvermerk. Zwar habe der Notar darauf hingewiesen, dass die Eintragung gegenüber den betroffenen Nacherben unwirksam sei; dies sei aber nicht im Grundbuch vermerkt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag, den es als Anregung, einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO einzutragen, ausgelegt hat, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Eintragung des Eigentumsübergangs weder unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei, noch das Grundbuch unrichtig gemacht habe. Die zugrundeliegende Auflassung sei wirksam erklärt. Der Nacherbenvermerk verhindere den gutgläubigen Erwerb, bewirke aber keine Grundbuchsperre. Eine die (Ersatz-)Nacherben beeinträchtigende Verfügung des Vorerben über Nachlassgegenstände sei nur den Nacherben gegenüber relativ unwirksam, im Übrigen aber wirksam.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der Beschwerde. Sie tragen vor, die Konditionen des Überlassungsvertrags entsprächen nicht den Vorgaben, nach denen einem schriftlich niedergelegten „Konzept“ zufolge die Vermögensverteilung habe erfolgen sollen. Deshalb habe die Bevollmächtigte nicht im Rahmen der ihr erteilten Vollmacht gehandelt. Die Übertragung des Grundstücks durch den nicht befreiten Vorerben sei unzulässig. Der Vertrag verstoße gegen geltendes Recht, zumal die von der Verfügung betroffenen Nacherben weder beteiligt, noch informiert worden seien. Er verstoße außerdem gegen den Willen der Erblasserin, die testamentarisch angeordnet habe, dass die Ehefrau des Vorerben als dessen Generalbevollmächtigte von der Verwaltung und Nutznießung des Nacherbes, insbesondere der Grundstücksanteile, ausgeschlossen sein sollte. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Entscheidung

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg und wurde vom OLG München als unzulässig erachtet.

Zutreffend habe das Grundbuchamt den Antrag als Anregung ausgelegt, von Amts wegen gegen die Eintragung des Beteiligten zu 3) als Eigentümer einen Widerspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen. Gegen die Zurückweisung sei die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Mit ihr könne wiederum nur verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen.

Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs sei allerdings nur derjenige berechtigt, der, falls die Eintragung in dem behaupteten Sinne unrichtig wäre, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wäre und deshalb nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, denn durch die Eintragung des Amtswiderspruchs soll der Gefahr eines Rechtsverlustes - insbesondere durch gutgläubigen Erwerb - begegnet werden (OLG München, NJW-RR 2011, 235; NJW-RR 2016, 590; BayObLGZ 1987, 431/433; OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Hügel/Kramer § 71 Rn. 200; Demharter § 71 Rn. 68 f.). Einen Berichtigungsanspruch habe nur der wirkliche Rechtsinhaber (vgl. BGH NJW 2000, 2021; NJW 2005, 2983; Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2013 § 894 Rn. 67 f.). Bei nicht oder unrichtig eingetragenem Eigentum sei dies nur der wahre Berechtigte.

Die Tatsachen, aus denen sich die Beschwerdeberechtigung ergibt, müssten zwar nicht positiv festgestellt werden; es müsse aber nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung bestehen (Hügel/Kramer, § 71 Rn. 198; Budde in Bauer/von Oefele GBO, § 71 Rn. 64).

Daran fehle es hier. Denn die Beteiligten zu 1) und 2) seien gegenwärtig (vgl. Staudinger/Gursky § 894 Rn. 64) nicht die Eigentümer des Grundbesitzes, selbst dann nicht, wenn die Verfügung des Vorerben ihnen gegenüber gemäß § 2113 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB im Fall des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam wäre. Der Nacherbfall sei noch nicht eingetreten. Bis dahin hätten die Beteiligten zu 1) und 2) nur ein unentziehbares und unbeschränkbares Anwartschaftsrecht an der Erbschaft, nicht an einzelnen Nachlassgegenständen, inne (Palandt/Weidlich, § 2100 Rn. 12).

Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) und 2) folge auch nicht daraus, dass sie (sachlich zu Unrecht) monieren, die relative Verfügungsbeschränkung, denen der Vorerbe unterliege, ergebe sich nicht aus dem Grundbuch. Zwar entspreche es wohl allgemeiner Meinung, dass einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB auch derjenige hat, dessen Rechtsposition durch die als fehlend oder unvollständig gerügte Eintragung einer solchen Verfügungsbeschränkung geschützt werden soll (Staudinger/Gursky § 894 Rn. 45). Die Beteiligten würden mit ihrer Beschwerde jedoch ein anderes Ziel verfolgen, nämlich nicht die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung, sondern ausdrücklich die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümereintragung.

Ein Beschwerderecht werde auch nicht allein dadurch begründet, dass das Grundbuchamt einer Anregung, von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen, nicht folgt (BayObLGZ 1969, 284/288).

Nur ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO auch nicht vorliegen. Die beanstandete Eintragung sei weder unter Verletzung des Rechts vorgenommen, noch habe sie eine Grundbuchunrichtigkeit bewirkt.

Der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Vermerk gem. § 51 GBO sei bei Vollzug der Auflassung unverändert bestehen geblieben. Er diene der Offenlegung der Verfügungsbeschränkungen, denen der Vorerbe vor dem Nacherbfall unterworfen ist. Der Vorerbe könne nach §§ 2112, 2113 BGB Verfügungen, hinsichtlich derer er nach dem Gesetz Beschränkungen unterliegt, nur mit vorläufiger Wirkung rechtswirksam vornehmen. Allerdings sei seine Verfügung so lange dinglich wirksam, wie die Vorerbschaft dauert (Palandt/Weidlich § 2113 Rn. 8; MüKo/Grunsky BGB 7. Aufl. § 2113 Rn. 9). Der eingetragene Vermerk schütze die Rechtsposition des Nacherben und gleichermaßen des Ersatznacherben vor der Möglichkeit gutgläubigen Erwerbs von Nachlassgegenständen; er bewirke aber keine Grundbuchsperre. Einträge seien daher ohne Rücksicht auf das Recht des (Ersatz-)Nacherben vorzunehmen; seiner Beteiligung im Verfahren bedürfe es ebenso wenig wie eines zusätzlichen gesonderten Vermerks über die gesetzlich angeordneten Wirkungen der Verfügungsbeschränkung. Dies gelte unabhängig davon, ob eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft und ein entgeltliches oder unentgeltliches Geschäft vorliegen (OLG Frankfurt DNotZ 2012, 150 f.; Demharter § 51 Rn. 32).

Weil die gesetzliche Verfügungsbeschränkung des Vorerben erst dadurch zum Tragen kommt, dass mit Eintritt des Nacherbfalls die Wirksamkeit seiner Verfügung insoweit wegfällt, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 10), stimme die im Grundbuch verlautbarte Eigentümerposition gegenwärtig mit dem materiellen Recht überein. Die erteilte Generalvollmacht decke das Verfügungsgeschäft ab. Die testamentarische Anordnung stehe einer Bevollmächtigung grundsätzlich nicht entgegen. Vor Eintritt des Nacherbfalls könne der Nacherbe die relative Unwirksamkeit der Verfügung allenfalls durch entsprechende Feststellungsklage geltend machen (MüKo/Grunsky § 2113 Rn. 10 m. w. N.). Nach Eintritt des Nacherbfalls werde das Grundbuchamt hingegen bei entsprechendem Antrag nebst Nachweisen die Nacherben in Erbengemeinschaft eintragen.

III. Fazit

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Rechtsstellung der Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls.

Solange der Narcherbfall noch nicht eingetreten ist, kommen die gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben noch nicht zum Tragen. Im Rahmen einer zunächst wirksamen Übertragung von Grundeigentum ist eine Beteiligung der Nacherben oder ein gesonderten Vermerk über die gesetzlich angeordneten Wirkungen der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch nicht notwendig. Auch eine Beschwerdemöglichkeit der Nacherben ist diesbezüglich nicht gegeben.

Den Nacherben bleibt hier nur die Möglichkeit einer Feststellungsklage. In der Regel sind sie jedoch durch den eingetragenen Nacherbenvermerk ausreichend geschützt.


Rezension des Beschlusses des OLG München v. 04.08.2017 - 34 Wx 464/16 „Nacherbe/Beschwerdeberechtigung vor Nacherbfall", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.11 November 2017, S.637 ff


Wie kann ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht weiterhelfen?

Zurück