Grundbuch, Eigentümerberichtigung, Nachweis, Erbfolge, Urteil

Leitsatz:

Ist in einem der Berichtigungsbewilligung stattgebenden Urteil dargelegt, dass die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin (die Beklagte) vom ursprünglich eingetragenen Erblasser nicht wirksam erworben hat, der Grundbesitz vielmehr aufgrund gesetzlicher Erbfolge dem Kläger zusteht, ist für die darauffolgende Eigentümerberichtigung im Grundbuchverfahren ein Nachweis für die behauptete Erbfolge entbehrlich.

OLG München, Beschluss vom 24.11.2017 - 34 Wx 315/17

FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
BGB § 894, § 1922 Abs. 1 S. 1
GBO § 18 Abs. 1, § 19, § 22, § 29

I. Einführung

Der Beteiligte ist einer der Söhne von Herrn K. Dieser war mit seiner Ehefrau, Frau K., im Grundbuch als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen.

Die Ehegatten hatten nach den Feststellungen des Landgerichts im rechtskräftigen Urteil (ergangen zwischen dem Beteiligten und Frau H., der Schwester von Frau K.) ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Herr K. setzte darin Frau K. als Alleinerbin ein, Frau K. ihren Ehemann hingegen als Vorerben, wobei ihm unter anderem der Miteigentumsanteil am Grundstück als Vorausvermächtnis zugewandt war. Als Nacherbe war Frau H. bestimmt.

Frau K. verstarb im Februar 2012, Herr K. im Oktober 2012. Anstelle von Frau K. wurde im Jahr 2015 ihre Schwester, Frau H., aufgrund ihres Erbscheins als Eigentümerin des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück eingetragen.

Im Rechtsstreit vor dem Landgericht begehrte der Beteiligte, Frau H. zu verurteilen, den Miteigentumsanteil an ihn und seine beiden Brüder aufzulassen, hilfsweise, sie zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten und seiner beiden Brüder zuzustimmen. Herr K. sei nämlich Erbe oder Vorausvermächtnisnehmer hinsichtlich des Grundbesitzes geworden und nach dessen Ableben der Beteiligte zusammen mit seinen zwei Brüdern als gesetzliche Erben in die Rechtsstellung des Herrn K. eingetreten.

Das Landgericht hat den Antrag auf Auflassung abgewiesen, dem Hilfsantrag hingegen stattgegeben und Frau H. zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung verurteilt. Das Grundbuch sei unrichtig, da der Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem Ableben der Ehefrau in das freie Vermögen des Herrn K. gefallen und damit der Nacherbfolge von Frau H. entzogen sei. Vielmehr seien der Beteiligte und seine Brüder Erben des Miteigentumsanteils geworden.

Dieses Urteil legte der Beteiligte vor, mit dem Antrag, das Grundbuch zu berichtigen. Zudem wurden die Erklärungen der beiden Brüder des Beteiligten mit der Zustimmung zur Berichtigung in notariell beglaubigten Urkunden dem Grundbuchamt vorgelegt.

Mit Zwischenverfügung beanstandete das Grundbuchamt, dass zur Eintragung der Brüder des Beteiligten die Auflassung des Miteigentumsanteils in notarieller Urkunde erforderlich sei, wobei die Anwesenheit von Frau H. beim Notartermin nicht erforderlich sei, da insofern das Endurteil genüge.

Daraufhin beantragte der Beteiligte durch den Notar erneut die Eintragung der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Beteiligten und seinen Brüdern, im Wege der Berichtigung unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts.

Mit erneuter Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt nunmehr als Hindernis benannt, dass es am Nachweis der Erbfolge fehle. Die Eintragung des Beteiligten und seiner Brüder in Erbengemeinschaft erfordere die Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsniederschrift.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Durch die Eintragung von Frau H. sei das Grundbuch unrichtig, da der Beteiligte und seine Brüder als gesetzliche Erben in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücksanteils seien. Das Urteil ersetze die Berichtigungsbewilligung von Frau H. Der Nachweis der Erbfolge sei entbehrlich. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Problem

Der Senat ging davon aus, dass das Grundbuchamt die erste Zwischenverfügung selbst schon konkludent dadurch aufgehoben hat, dass eine neue Zwischenverfügung erlassen wurde.

Die Beschwerde bezüglich der zweiten Zwischenverfügung hatte nach Ansicht des Senats Erfolg und führte zur Aufhebung der Zwischenverfügung.

Durch die Abweisung des Hauptantrags im Urteil des Landgerichts stehe für die Parteien des Rechtsstreits bindend fest, dass der Beteiligte gegen Frau H. keinen Anspruch auf Auflassung hat (Reichold in ThomasPutzo ZPO § 322 Rn. 17). Das Landgericht habe unter Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs die als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragene Frau H. zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung verurteilt. Zusätzlich zum Urteil sei die Vorlage eines Erbscheins nach dem verstorbenen Herrn K. für eine Berichtigung des Grundbuchs nicht erforderlich.

Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordere dies entweder eine Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter § 22 Rn. 28).

Werde der Weg der Berichtigungsbewilligung gewählt, sei zusätzlich lediglich noch die Unrichtigkeit schlüssig darzulegen, da der Betroffene verfahrensrechtlich mit der Beseitigung der Unrichtigkeit zu seinen Lasten einverstanden ist. Daneben sei nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (OLG München, NJW-RR 2015, 1107 Rn. 12; BayObLGZ 1976, 190193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20).

Anderes gelte für den Unrichtigkeitsnachweis, der als Ersatz für die (fehlende) Berichtigungsbewilligung den vollen Nachweis der Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO erfordere (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

Entgegen der Meinung des Grundbuchamts scheide die Berichtigung aufgrund Bewilligung der als Miteigentümerin eingetragenen Frau H. ohne Vorlage des bezeichneten Erbscheins nicht aus. Deren Berichtigungsbewilligung werde durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil fingiert (§ 894 ZPO; Kohler in Bauer / von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 9). Eine Berichtigungsbewilligung komme zwar nicht infrage, wenn Erben eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Berechtigten durch Umschreibung auf die Erbengemeinschaft beantragen. Denn der noch eingetragene Erblasser könne nicht mehr bewilligen und der Erbe sei nur Begünstigter (BayObLGZ 1934, 179181; Kohler in Bauer / von Oefele § 22 Rn. 27). Anders sei es aber, wenn - wie hier - aus dem vorgelegten, die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Urteil hervorgeht, die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen hätten den Miteigentumsanteil am fraglichen Grundstück vom Erblasser im Weg des Erbgangs (§ 1922 Abs. 1 BGB) erworben, während die als Eigentümerin eingetragene Frau H. niemals das (Mit-)Eigentum erlangt habe (BayObLGZ 1934, 179181). In diesem Fall komme im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus (Kohler in Bauer / von Oefele § 22 Rn. 12 f.) nicht infrage; auch die behauptete Erbfolge müsse nicht - zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) - belegt werden (Senat vom 4.8.2015, 34 Wx 11715 = FGPrax 2015, 254).

III. Fazit

Die Entscheidung befasst sich mit den erforderlichen Nachweisen im Grundbuchverfahren, wenn nach einem rechtskräftigen Urteil, in welchem die zu unrecht im Grundbuch eingetragene Partei zur Berichtigungsbewilligung verurteilt wird, und festgehalten wird, dass der Kläger nach der gesetzlichen Erbfolge der wahre Eigentümer ist, eine Eigentümerberichtigung beantragt wird.

Soll die Grundbuchberichtigung über den Weg einer Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) erfolgen, so muss in diesem Rahmen die Unrichtigkeit lediglich schlüssig dargelegt werden. Ein Nachweis der Unrichtigkeit ist indessen nicht notwendig. Die notwendige Berichtigungsbewilligung wird daneben durch das vorherige, rechtskräftige Urteil fingiert.


Rezension des Beschlusses des OLG München v. 24.11.2017 - 34 Wx 315/17 „Grundbuch / Eigentümerberichtgung / Nachweis/ Erbfolge / Urteil", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.3 März 2018, S.161 f


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