Gerichtsstand Erfüllungsort; Gerichtsstandsbestimmung; Klage gegen Erben und Testamentsvollstrecker

Leitsätze:

  1. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 Abs. 1 ZPO) gilt auch für eine Klage gegen den Erben und gegen den Testamentsvollstrecker, wenn eine vertragliche Verpflichtung des Erblassers geltend gemacht wird. (amtlicher Leitsatz)
  2. Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts durch eine anderweitige Zuständigkeitswahl des Antragstellers im vorausgegangenen Mahnverfahren verloren gegangen ist. (amtlicher Leitsatz)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2016 - 209 AR 2/16

ZPO § 29 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3 BGB § 269

I. Einführung

Der Antragsteller ist ein rechtsfähiger Verein und Träger eines Altenpflegeheims. Die 2014 verstorbene Frau H wohnte zuletzt in diesem Pflegeheim. Die Antragsgegnerin zu Ziffer 1) ist die Erbin der Verstorbenen. Der Antragsgegner Ziffer 2) ist der Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Verstorbenen. Die Antragsgegnerin zu Ziffer 1) hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Lörrach. Der Antragsgegner zu Ziffer 2) hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Lahr.

Der Antragsteller macht aus dem mit der Verstorbenen abgeschlossenen Heimvertrag restliche Vergütungsansprüche für den Aufenthalt im Pflegeheim geltend. Er hat zunächst Mahnbescheide gegen die Antragsgegner erwirkt. Das Mahnverfahren bzgl. der Antragsgegnerin zu Ziffer 1) ist nach Widerspruch an das Amtsgericht Lörrach abgegeben worden, welches der Antragsteller im Mahnantrag als zuständiges Gericht angegeben hatte. In dem nunmehr beim Amtsgericht Lörrach anhängigen streitigen Verfahren hat der Antragsteller die Ansprüche gegen beide Antragsgegner begründet.

Mit späterem Schriftsatz beantragt der Antragsteller, für die Klage gegen beide Antragsgegner ein gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen. Da der allgemeine Gerichtsstand für die beiden Antragsgegner bei verschiedenen Amtsgerichten liege, sei eine Gerichtsstandsbestimmung geboten, um eine gemeinsame Verhandlung der Klage gegen die Antragsgegner als Streitgenossen zu erreichen.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass gegen eine Gerichtsstandsbestimmung möglicherweise rechtliche Bedenken bestehen, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist. Sowohl der Antragsteller als auch beide Antragsgegner sind daran interessiert, dass das Amtsgericht Lahr für zuständig erklärt wird.

II. Problem

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsamen zuständigen Gerichts lagen nach Ansicht des OLG nicht vor.

Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO komme nicht in Betracht. Es reiche nicht aus, dass die beiden Antragsgegner ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte haben. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat sei nur dann möglich, wenn auch kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet wäre. Diese Voraussetzung sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Es bestehe ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand des Erfüllungsortes, welchen der Antragsteller für seine Klage gegen beide Antragsgegner hätte wählen können.

Gegenstand des vor dem Amtsgericht Lörrach geführten Rechtstreits seien Zahlungsansprüche aus einem Heimvertrag. Der Erfüllungsort für die vertraglichen Zahlungspflichten der Verstorbenen ergebe sich aus § 269 Abs. 1 BGB. Für die Entscheidung des Senats komme es nur darauf an, dass es einen solchen Erfüllungsort tatsächlich gibt. Es könne dabei jedoch dahinstehen, welches der vertragliche Erfüllungsort ist. Insoweit kommt entweder der Ort in Betracht, an welchem die vertragscharakteristische Leistung des Antragstellers erbracht wurde (Ort des Pflegeheims – Bezirk AG Müllheim), oder, wenn man die vertragscharakteristische Leistung im Rahmen von § 269 Abs. 1 BGB für nicht maßgeblich erachten sollte, der Wohnsitz der Verstorbenen bei Abschluss des Heimvertrages. Es könne dabei dahinstehen, ob die Verstorbene bei Abschluss des Vertrages schon im Pflegeheim wohnte, oder ob ihr Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt noch an einem anderen Ort lag. Jedenfalls würde sich ein Erfüllungsort gemäß § 269 Abs. 1 BGB feststellen lassen.

Der Erfüllungsort für die Zahlungspflichten der Verstorbenen sei gemäß § 29 Abs. 1 ZPO auch der maßgebliche Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Erbin und des Testamentsvollstreckers. Der vertragliche Charakter der Verpflichtung ändere sich nicht, wenn anstelle der Verstorbenen, Erbin und Testamentsvollstrecker in Anspruch genommen werden. Der Erfüllungsort für eine vertragliche Verpflichtung bleibe gemäß § 29 Abs. 1 ZPO auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge maßgeblich. Dies gelte insbesondere für die Haftung von Erben (vgl. Zöller/Vollkommer, § 29 ZPO, RdNr. 7; BayObLG, NJW-RR 2006, 15).

Für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung komme es nicht darauf an, ob die Klage gegen beide Antragsgegner noch am Ort des Erfüllungsorts erhoben werden kann. Der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand stehe nach dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO einer Entscheidung des Senats auch dann entgegen, wenn der besondere Gerichtsstand verloren gegangen sei, weil der Antragsteller bereits eine anderweitige Zuständigkeitswahl getroffen hat (vgl. Zöller/Vollkommer, § 36 ZPO, RdNr. 15 m.w.N.).

Die Möglichkeit einer Auswahl unter mehreren zuständigen Gerichten (§ 35 ZPO) stehe dem Antragsteller nicht mehr zur Verfügung. Der Antragsteller habe für die Klage gegen die Antragsgegnerin Ziffer 1) bereits das Amtsgericht Lörrach gewählt. Diese Wahl sei bindend (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., § 35 ZPO, RdNr. 2). Entscheidend sei, dass der Antragsteller bereits im Mahnantrag das Amtsgericht Lörrach ausgewählt hat. Nach Zustellung des Mahnbescheids sei eine Korrektur durch eine erneute Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., § 690 ZPO, RdNr. 16 m.w.N.). Der Antragsteller habe die Möglichkeit gehabt, in den Mahnanträgen gegen beide Antragsgegner jeweils das für beide für den Erfüllungsort zuständige Gericht anzugeben. Dann wären beide Mahnverfahren nach Widerspruch an dasselbe Amtsgericht abgegeben worden. § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO eröffne nicht die Möglichkeit, eine andere Entscheidung des Antragstellers bei Beantragung der Mahnbescheide später zu korrigieren.

Auch der Umstand, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte eine gemeinsame Verhandlung vor dem Amtsgericht Lahr wünschen, gab dem Senat nicht die Möglichkeit, von der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO abzuweichen. Einzig verbleibende Möglichkeit, um eine gemeinsame Verhandlung vor dem Amtsgericht Lahr zu erreichen, sei eine Rücknahme der Klage und anschließend eine neue Klage gegen beide Antragsgegner zum Amtsgericht Lahr.

III. Fazit

Sollen nach dem Tod des Schuldners die vormals gegenüber ihm bestehenden Ansprüche gegenüber den Erben und Testamentsvollstreckern weiterverfolgt werden, so ist ein besonderes Augenmerk auf die Wahl des Gerichtsstands zu legen.

Stehen auf Beklagtenseite mehrere Parteien, so ist genau zu prüfen, ob nicht ein einheitlicher Gerichtsstand besteht. Eine einmal getroffene Wahl ist, wie der vorliegende Fall zeigt, grds. bindend und kann auch nicht über eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO rückgängig gemacht werden, wenn schon zuvor ein einheitlicher Gerichtsstand gegeben war. Als letzter Ausweg verbleibt hier die Rücknahme und erneute Erhebung der Klage, wobei die anfallenden Kosten zu berücksichtigen sind.


Rezension des Beschlusses des OLG Karlsruhe v. 21.04.2016 - 209 AR 2/16 „Gerichtsstand Erfüllungsort / Gerichtsstandsbestimmung / Klage gegen Erben und Testamentsvollstrecker", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.12 Dezember 2016, S.730 f


Wie kann ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht weiterhelfen?

Zurück