Gemeinschaftliches Testament, wechselbezügliche Verfügungen, Drittanfechtung

Leitsatz:

Die Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten wird nicht in entsprechender Anwendung von § 2285 BGB beschränkt. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Urteil vom 25.05.2016 - IV ZR 205/15

BGB § 2270 Abs. 1, § 2271 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Hs. 1, § 2285

I. Einführung

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach ihrer verstorbenen Mutter.

Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Töchter des Ehepaares M. Die Eltern der Parteien errichteten ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Sie bestimmten die Klägerin zur Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten, enterbten die Beklagte und entzogen ihr den Pflichtteil.

Der Vater der Parteien verfasste später außerdem ein Einzeltestament, in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzte. Nach seinem Tod lag dem Nachlassgericht nur dieses von der Mutter abgelieferte Einzeltestament vor.

Die Mutter verstarb im Jahre 2012. Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, der die Parteien je zur Hälfte als ihre Erben auswies.

Nachdem die Klägerin das gemeinschaftliche Testament im Tresor des Elternhauses gefunden hatte, lieferte sie es beim Nachlassgericht ab und beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin der Mutter. Die Beklagte erklärte daraufhin die Anfechtung des Testaments wegen eines Motivirrtums ihrer Eltern. Diese seien damals wütend auf sie gewesen, weil sie entgegen deren Wunsch Sozialpädagogik statt Medizin studiert und ihre Eltern außerdem erfolgreich auf Unterhaltsleistung verklagt habe. Bereits etwa ein Jahr später hätten sich ihre Eltern jedoch wieder mit ihr versöhnt.

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Revision, mit der sie weiter die Abweisung der Klage erstrebt.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments Alleinerbin der Mutter geworden, da das Testament weder wirksam widerrufen noch angefochten worden sei. Die Beklagte habe die Verfügung der Mutter zur Schlusserbeneinsetzung gemäß § 2285 BGB analog nicht anfechten können, da die Mutter als letztverstorbener Ehegatte ihr Recht zur Selbstanfechtung der wechselbezüglichen Verfügung bereits durch Fristablauf verloren gehabt habe. Das Gericht hielt außerdem dafür, dass die Eltern durch die Beibehaltung des Testaments eine Bestätigung vorgenommen hätten oder der behauptete Motivirrtum nicht kausal geworden sei. Auch aus diesem Grund sei eine Anfechtung nicht möglich.

II. Problem

Nach Ansicht des BGH halten diese Ausführungen rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Verfügungen zur Schlusserbeneinsetzung der Klägerin durch beide Ehegatten in dem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich im Sinne von § 2270 Abs. 1 BGB.

Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Verfügung der Mutter zur Schlusserbeneinsetzung gemäß § 2285 BGB analog nicht anfechten konnte.

Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber angenommen, auf einen Motivirrtum des Vaters komme es nicht an, da auch die Anfechtung der Verfügung des Vaters zur Schlusserbeneinsetzung durch die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 2285 BGB ausgeschlossen sei.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Drittanfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des erstversterbenden Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament komme nicht in Betracht. Es fehle an der vergleichbaren Interessenlage, die für eine Analogie erforderlich ist.

Die herrschende Meinung in der Literatur gehe davon aus, dass § 2285 BGB auf die Anfechtung von wechselbezüglichen Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch Dritte nicht entsprechend angewendet werden kann, da dem erstversterbenden Ehegatten selbst kein Anfechtungsrecht, sondern ein Widerrufsrecht hinsichtlich seiner wechselbezüglichen Verfügungen zusteht (vgl. Palandt/Weidlich, § 2271 Rn. 31; MüKo-BGB/Musielak, § 2271 Rn. 43; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn. 67; Soergel/Wolf, § 2271 Rn. 38; Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag § 2271 BGB Rn. 91; BeckOGK/Braun, § 2271 Rn. 145; Klessinger in Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht § 2271 Rn. 102; NK-BGB/Müßig, § 2271 Rn. 100 f.; Litzenburger in Bamberger/Roth, § 2271 Rn. 39; Erman/S. u. T. Kappler, § 2271 Rn. 23; Muscheler, Erbrecht I Rn. 2171; a.A. LG Karlsruhe NJW 1958, 714; in einem obiter dictum an der h.M. zweifelnd auch BayObLG ZEV 2004, 152, 153). Diese Ansicht folgt der Senat vorliegend.

Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des Widerrufsrechts des erstversterbenden Ehegatten und des beim Erbvertrag bestehenden Anfechtungsrechts sei weder § 2285 BGB zur entsprechenden Anwendung auf die wechselbezügliche Verfügung des erstversterbenden Ehegatten geeignet, noch sei diese Analogie angesichts der dort bestehenden Interessenlage erforderlich.

  • 2285 BGB ergänze das Selbstanfechtungsrecht, das dem Erblasser beim Erbvertrag gemäß § 2281 BGB und in entsprechender Anwendung auch dem überlebenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament hinsichtlich seiner vertragsmäßigen bzw. wechselbezüglichen Verfügungen zusteht. Die Selbstanfechtung erfordere dieselben Anfechtungsgründe im Sinne von §§ 2078, 2079 BGB wie die Anfechtung durch einen Dritten und könne gemäß § 2283 Abs. 1, 2 BGB nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund oder Beendigung der Zwangslage erklärt werden. Falls das Anfechtungsrecht des Erblassers durch Ablauf der Anfechtungsfrist oder durch Bestätigung, § 2284 BGB, beim Erbfall bereits erloschen ist, sei daher gemäß § 2285 BGB auch eine Anfechtung durch einen Dritten, die auf denselben Anfechtungsgrund gestützt werden soll, ausgeschlossen. Hat der Erblasser dagegen keine Kenntnis vom Anfechtungsgrund, beginne auch die Anfechtungsfrist für ihn nicht zu laufen, so dass sein Anfechtungsrecht beim Erbfall nicht erloschen sein kann und eine Drittanfechtung daher möglich bleibt.

Dieser besondere Schutz des Willens des Erblassers durch die Beschränkung der Drittanfechtung nach § 2285 BGB folge aus der Bindung des Vertragserblassers an seine eigene Verfügung, der er bereits zu Lebzeiten unterliegt. § 2285 BGB bringe den allgemeinen Gedanken zum Ausdruck, dass stets der Wille des Erblassers dafür maßgebend bleibt, ob ein Dritter seinerseits den Bestand der letztwilligen Verfügung angreifen darf oder nicht (RGZ 77, 165, 170). Wenn sich der gebundene Erblasser durch Bestätigung seiner Verfügung oder Verstreichenlassen der Anfechtungsfrist dafür entscheide, die anfechtbare Verfügung trotz Kenntnis des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen, sollen an diese Entscheidung auch seine (potentiellen) Erben gebunden sein und nicht auf Grund eines eigenen Anfechtungsrechts eine dem Willen des Erblassers nicht entsprechende Korrektur seiner Nachlassregelung vornehmen können (MüKo-BGB/Musielak, aaO § 2285 Rn. 1; vgl. auch Mayer aaO § 2285 Rn. 7).

Dagegen sei der erstversterbende Ehegatte beim gemeinschaftlichen Testament nicht an seine wechselbezüglichen Verfügungen gebunden und auf ein Anfechtungsrecht beschränkt. Zu Lebzeiten beider Ehegatten könne jeder von ihnen seine wechselbezüglichen Verfügungen gemäß § 2271 Abs. 1 BGB widerrufen und habe dabei nur die Vorschriften über Form und Zugang der Widerrufserklärung nach § 2271 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 2296 BGB zu beachten. Anders als die Anfechtung erfordere der Widerruf weder einen Grund noch bestehe für ihn eine dem § 2283 Abs. 1 BGB vergleichbare Frist. Das Anfechtungsrecht eines Dritten reiche von vornherein nicht über dieses Recht des Erblassers, sich von seiner Verfügung zu lösen, hinaus, ohne dass es dazu einer Beschränkung der Drittanfechtung durch § 2285 BGB bedarf. Das Widerrufsrecht des erstversterbenden Ehegatten könne auch nicht "zur Zeit des Erbfalls" im Sinne von § 2285 BGB bereits erloschen sein, sondern es erlösche mit seinem Tod. Eine uneingeschränkte analoge Anwendung von § 2285 BGB auf das Erlöschen des Widerrufsrechts durch den Erbfall hätte daher zur Folge, dass eine Anfechtung durch Dritte immer und unabhängig davon ausgeschlossen wäre, ob der Erblasser Kenntnis von Tatsachen hatte, die ein Anfechtungsrecht begründen. Damit wäre es nicht mehr möglich, dem wahren Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen. Für einen solch umfassenden Ausschluss der Drittanfechtung bei wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament lasse sich dem Gesetz jedoch nichts entnehmen.

Die analoge Anwendung des § 2285 BGB könne aber auch nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen der erstversterbende Ehegatte seine Verfügung trotz Kenntnis der später zur Begründung der Anfechtung angeführten Gründe nicht widerruft. Auch in diesen Fällen fehle es mangels materieller Bindung des Erstversterbenden an einer Vergleichbarkeit mit dem in den §§ 2281, 2285 BGB geregelten Fall (vgl. BeckOGK/Braun aaO). Der erstversterbende Ehegatte befinde sich anders als der Letztversterbende trotz Kenntnis von einem möglichen Anfechtungsgrund nicht in der Situation, fristgebunden entscheiden zu müssen, ob er die Verfügung anfechten oder andernfalls eine grundsätzlich nicht mehr zu beseitigende Bindung eingehen will. Bleibt er untätig, könne dieses Unterlassen allein daher nicht als Verstreichenlassen einer (fiktiven) Anfechtungsfrist mit entsprechenden Rechtsfolgen gedeutet werden. Seinem Willen werde vielmehr ausschließlich durch die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Drittanfechtungsrechtes vorliegen, Geltung verschafft, ohne diese Anfechtung von vornherein durch § 2285 BGB zu beschränken. Entscheidend sei insoweit stets der Wille des Erblassers. Über dessen Recht, sich von seiner Verfügung zu lösen, gehe das Drittanfechtungsrecht nicht hinaus.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne eine entsprechende Anwendung von § 2285 BGB auf die Verfügung des erstversterbenden Ehegatten auch nicht mit den Interessen des letztversterbenden Ehegatten, der auf den Bestand der wechselbezüglichen Verfügung vertraut hat, begründet werden. § 2285 BGB diene nicht dem Schutz des Vertragserben beim Erbvertrag oder des letztversterbenden Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift allein damit begründet, dass anderen Personen ein Anfechtungsrecht nicht in größerem Umfang zugestanden werden könne als dem Erblasser selbst (Motive Bd. V S. 325). Geschützt werde daher das Interesse des Erblassers daran, dass sich sein - frei von Irrtum oder Drohung im Sinne von § 2078 BGB gebildeter - Wille durchsetzt (Staudinger/Kanzleiter aaO). Wenn aber durch die erfolgreiche Anfechtung seiner Verfügung die dazu wechselbezügliche Verfügung des anderen Ehegatten gemäß § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam wird, so entspreche dies gerade dem die Wechselbezüglichkeit begründenden Willen der Ehegatten, dass ihre Verfügungen miteinander stehen oder fallen sollen.

Auch der Verweis des Berufungsgerichts auf den Schutz des Ehegatten durch die Empfangsbedürftigkeit des Widerrufs gemäß § 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB vermöge eine Beschränkung der Drittanfechtung nicht zu begründen. Bei einem Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten werde der andere Ehegatte durch den Zugang der Widerrufserklärung in die Lage versetzt, darauf durch eine neue letztwillige Verfügung zu reagieren. Im Regelfall werde er diese Möglichkeit auch bei einer Drittanfechtung nach dem ersten Erbfall haben, da die fristgebundene (§ 2082 BGB) Anfechtung noch zu seinen Lebzeiten erfolgen und das Nachlassgericht ihm die Anfechtungserklärung mitteilen wird, § 2081 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die Ehegatten auf den Bestand der eigenen wechselbezüglichen Verfügungen nach ihrem Tod vertrauen können, bestehe beim gemeinschaftlichen Testament nicht. Das Interesse eines Ehegatten an der Wirksamkeit der eigenen Verfügungen trete auch in anderen Konstellationen unabhängig davon zurück, ob er noch mit einer neuen Verfügung auf eine Veränderung reagieren kann (vgl. Weidlich, ZEV 2015, 480, 481; BeckOGK/ Braun, aaO Rn. 145.1).

Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts trage die angefochtene Entscheidung mit den bisher getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht. Seiner nicht näher begründeten Annahme, die Eltern hätten durch die Beibehaltung des Testaments eine Bestätigung vorgenommen oder der behauptete Motivirrtum sei nicht kausal für ihre Verfügung geworden, fehle eine ausreichende Tatsachengrundlage. Ohne entsprechende Feststellungen zum Willen des Erblassers könne allein aus dem Umstand, dass das Testament weiter existierte, nicht geschlossen werden, dass der Erblasser das Testament bestätigt habe oder der behauptete Motivirrtum nicht kausal für seine Verfügung gewesen sei.

Die angefochtene Entscheidung erweise sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

Es stehe nicht fest, dass auch im Falle einer Unwirksamkeit der Schlusserbeneinsetzung die Enterbung der Beklagten fortbestünde und daher die gesetzliche Erbfolge zugunsten der Klägerin einträte.

Eine eigene Sachentscheidung war dem Senat folglich nicht möglich. Das Berufungsgericht hatte hier noch ergänzende Feststellungen zu treffen.

III. Fazit

Der BGH hatte sich vorliegend mit der Frage der Anfechtung einer letztwilligen, wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament zu befassen. Er stellte hierzu fest, dass die Anfechtung solcher Verfügungen des erstversterbenden Ehegatten durch einen Dritten nicht in entsprechender Anwendung von § 2285 BGB beschränkt wird. Dies entspricht auch der überwiegenden Ansicht in der Literatur.

Mitentscheidend ist, dass dem erstversterbenden Ehegatten selbst kein Anfechtungsrecht, sondern ein Widerrufsrecht hinsichtlich seiner wechselbezüglichen Verfügungen zusteht. Das Anfechtungsrecht eines Dritten reicht jedoch von vornherein nicht über das Recht des Erblassers, sich von seiner Verfügung zu lösen, hinaus. Einer Beschränkung der Drittanfechtung durch § 2285 BGB bedarf es insoweit nicht.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt daneben ebenfalls nicht in Betracht, da es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt.


Rezension des Urteils des BGH v. 25.05.2016 - IV ZR 205/15 „Gemeinschaftliches Testament / Wechselbezügliche Verfügungen / Drittanfechtung", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.9 September 2016, S.543 ff


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