EuErbVO; Europäisches Nachlasszeugnis; Nachlasspfleger; Antragsberechtigung

Leitsatz:

"Nachlassverwalter" im Sinne des Art. 65 Abs. 1 iVm Art. 63 Abs. 1 EuErbVO ist auch ein mit dem Aufgabenbereich der Verwaltung des Nachlasses befasster Nachlasspfleger.

OLG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2018 - 3 Wx 4/18

EuErbVO Art. 63 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1
IntErbRVG § 43 Abs. 1 S. 1
FamFG § 64 Abs. 2, § 65, § 66, § 67, § 68, § 81

I. Einführung

Die Beteiligte ist zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Erblassers mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben bestellt worden. In dieser Eigenschaft hat sie beim Amtsgericht Norderstedt die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, um Konten des Erblassers bei der nordea Bank mit Sitz in Finnland abwickeln zu können. Das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Es hat den Beschluss damit begründet, dass ein Nachlasspfleger ausweislich der Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO nicht antragsberechtigt sei. Die möglichen Antragsteller seien in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO abschließend aufgezählt.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte gegen den Beschluss. Zwar sei lediglich der Nachlassverwalter in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO genannt. Der Nachlasspfleger sei jedoch ebenfalls unter den Begriff zu subsumieren. Bei der Nachlassverwaltung handele es sich um einen Unterfall der Nachlasspflegschaft. Nähme man den Nachlasspfleger aus, liefe das Gesetz ins Leere.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Problem

Die Beschwerde der Beteiligten war nach Ansicht des OLG Schleswig nach Art. 72 Abs. 1 EuErbVO i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 IntErbRVG zulässig und auch im Ergebnis erfolgreich.

In dem Beschwerdeverfahren würden neben § 43 IntErbRVG und § 64 Abs. 2 FamFG auch die §§ 65 bis 68 FamFG gelten (Herzog in Staudinger, Einführung zu §§ 2353-2370 Rn. 181; Schulte-Brunert/Weinreich, FamFG, § 43 IntErbRVG Rn.5; Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch, Internationales Erbrecht, § 43 Rn. 16; § 35 Abs. 1 IntErbRVG).

Durch das Nachlasszeugnis sei auch die Rechtsstellung des Nachlasspflegers bescheinigbar. Auch er sei Antragsberechtigter im Sinne der Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO.

Zutreffend habe das Nachlassgericht zwar darauf hingewiesen, dass in Art. 65 Abs. 1 i.V.m Art. 63 Abs. 1 EuErbVO nur der Nachlassverwalter aufgeführt ist. Nach Sinn und Zweck der Norm sei darunter jedoch auch der Nachlasspfleger zu fassen. Maßgebend sei, ob dem „Nachlassverwalter“ Verwaltungsbefugnisse im Hinblick auf den Nachlass eingeräumt werden. Dies sei bei einem Nachlasspfleger, dessen Aufgabenkreis sich nicht auf die Ermittlung der unbekannten Erben beschränkt, sondern auch die Verwaltung des Nachlasses umfasst, der Fall. In diesem Fall benötige auch er für die Ausübung seines Amtes ggf. eines unionsweiten Nachweises seiner Rechtsstellung (vgl. Dutta im Münchener Kommentar zum BGB, EuErbVO Art. 63 Rn. 11; Kleinschmidt in Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Auf. 2017, Art. 63 EuErbVO Rn. 21; Zimmermann, Das Europäische Nachlasszeugnis für Nachlasspfleger, Rpfleger 2017, S. 2 ff).

III. Fazit

Die Entscheidung beschäftigt sich mit dem Begriff des „Nachlassverwalter“ i.S.v. Art. 63 Abs. 1 EuErbVO.

Der Begriff ist autonom, losgelöst von einem nationalen Begriffsverständnis, auszulegen. Das OLG Schleswig hat dies vorliegend (jedoch ohne die entsprechende Frage dem EuGH vorzulegen) dahingehend getan, dass auch ein mit dem Aufgabenbereich der Verwaltung des Nachlasses befasster Nachlasspfleger darunter zu fassen ist. Maßgeben ist nach der Entscheidung, dass diesem auch Verwaltungsbefugnisse im Hinblick auf den Nachlass eingeräumt sind.

In der Folge ist auch ein Nachlasspfleger mit dem Aufgabenbereich der Verwaltung des Nachlasses bezüglich der Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses antragsberechtigt.


Rezension des Beschlusses des OLG Schleswig v. 02.02.2018 - 3 Wx 4/18 „EuErbVO / Europäisches Nachlasszeugnis / Nachlasspfleger / Antragsberechtigung", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.5 Mai 2018, S.280


Wie kann ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht weiterhelfen?

Zurück