Erbfolge; türkischer Staatsangehöriger; § 1371 Abs. 1 BGB; deutsch-türkisches Nachlassabkommen

Leitsätze:

  1. Im Fall der gesetzlichen Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen, der seinen letzten Wohnsitz in Deutschland hatte und nach türkischem Recht verheiratet war, kommt es nicht zu einer Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB.
  2. Aus Art. 20 des Deutsch-Türkischen Nachlassabkommens ergibt sich keine Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB, wenn die Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach türkischem Recht lebten.
  3. Das über Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB anwendbare türkische internationale Privatrecht (Art. 15 Abs. 2 TIPRG) enthält keine Rückverweisung auf § 1371 Abs. 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2018 - 14 W 113/16 (Wx)

BGB §§ 1363 Abs. 1, 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1
TIPRG Art. 15 Abs. 2

I. Einführung

Der Erblasser ist im Jahr 2015 in Deutschland verstorben und hat kein Testament errichtet. Er war ein in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger und hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er war mit der Beteiligten, ebenfalls türkische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, verheiratet. Die Ehe war im Jahr 2003 in der Türkei geschlossen worden. Die Eheleute hatten keine güterrechtlichen Regelungen getroffen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Eheleute lebten getrennt, Scheidungsantrag war von keiner Seite gestellt.

Seit 2010 waren der Erblasser und die Beteiligte als Miteigentümer einer Immobilie in Deutschland im Grundbuch zu jeweils 1/2 eingetragen.

Die Beteiligte hat einen Erbschein beantragt, wonach für den in Deutschland belegenen Grundbesitz sie selbst Erbin zu 1/2 und die Kinder Erben zu je 1/4 und für den restlichen Nachlass sie selbst Erbin zu 1/4 und die Kinder Erben zu je 3/8 geworden sind.

Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Erbquote der Beteiligten für das in Deutschland belegene Grundvermögen betrage nicht 1/2, sondern nur 1/4. Die Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, so dass es nicht zu einer Erhöhung des der Beteiligten nach § 1931 Abs. 1 BGB zustehenden gesetzlichen Erbteils von 1/4 komme.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

II. Problem

Die zulässige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe hatte das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu Recht zurückgewiesen.

Welches Erbrecht vorliegend anzuwenden ist, sei in Ziffer 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 (RGBl 1930 II S. 748, im Folgenden: deutsch-türkisches Nachlassabkommen) geregelt.

Dort heißt es:

Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zur Zeit seines Todes angehörte. Die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt, und zwar in der gleichen Weise, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger dieses Landes gewesen wäre.

Hieraus folge, dass vorliegend für den beweglichen Nachlass türkisches Erbrecht gelte, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes türkischer Staatsangehöriger war, und für den unbeweglichen Nachlass in Deutschland deutsches Erbrecht gelte.

Nach den Regelungen des deutschen Erbrechts würden der überlebende Ehegatte 1/4 neben Erben der ersten Ordnung erben. Der restliche Nachlass von 3/4 gehe je zur Hälfte an diese (§§ 1924, 1927 BGB).

Eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils der Beteiligten um 1/4 komme nicht in Betracht. § 1371 Abs. 1 BGB finde vorliegend keine Anwendung. Eine Anwendbarkeit der Vorschrift folge nicht daraus, dass nach dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen für die Rechtsnachfolge in den Miteigentumsanteil des Erblassers an der in Deutschland belegenen Immobilie deutsches Erbrecht in der gleichen Weise gilt, wie wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Deutscher gewesen wäre. § 1371 Abs. 1 BGB setze nämlich voraus, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 Abs. 1 BGB lebten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Eheleute lebten im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 218 ff. des Zivilgesetzbuchs der Türkei vom 01.01.2002 (TZGB). Dieses sei vorliegend anzuwenden. Nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sei für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten das Recht der Türkei maßgeblich ist, weil beide Eheleute die türkische Staatsangehörigkeit hatten und eine Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB nicht getroffen haben. Nachdem die Eheleute keine Wahl des Güterstandes getroffen haben, gelte für sie der gesetzliche Güterstand nach Art. 218 ff. TZGB. Auf die Frage, ob § 1371 Abs. 1 BGB als erbrechtliche oder güterrechtliche Regelung zu qualifizieren ist, komme es damit von vornherein nicht an (ebenso OLG Köln - Beschluss vom 11.02.2014 - 2 Wx 245/13).

Eine Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB ergebe sich aus nicht aus einer Rückverweisung aus dem türkischen auf das deutsche Recht.

Art. 15 TIPRG bestimme:

(1) Die Ehegatten können hinsichtlich ihres ehelichen Vermögens ausdrücklich das Recht ihres Aufenthalts im Zeitpunkt der Eheschließung oder eines ihrer Heimatrechte im Zeitpunkt der Eheschließung wählen; falls eine solche Wahl nicht getroffen wird, wird hinsichtlich des ehelichen Vermögens das gemeinsame Heimatrecht im Zeitpunkt der Eheschließung und falls ein solches nicht vorhanden ist, das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zur Zeit der Eheschließung und falls auch ein solches fehlt, türkisches Recht angewandt.

Auf die Auseinandersetzung des Vermögens hinsichtlich unbeweglicher Sachen wird das Recht des Landes, in dem sie belegen sind, angewandt.

Ehegatten, die nach der Eheschließung eine neue gemeinsame Staatsangehörigkeit erwerben, können sich unter der Voraussetzung, dass die Rechte Dritter unberührt bleiben, diesem neuen Recht unterstellen.“

Die Verweisung in Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB erfasse Art. 15 TIPRG, denn es handele sich um eine Gesamtverweisung, also eine Verweisung sowohl auf das türkische Sachrecht, als auch auf das türkische Internationale Privatrecht (Art. 4 Absatz 1 S. 1 EGBGB). Das TIPRG sei vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Zwar sei die Ehe des Erblassers und der Beteiligten bereits am 15.07.2003, und damit vor dem Inkrafttreten des TIPRG, geschlossen worden. In entsprechender Anwendung von Art. 1 des Einleitungsgesetzes zum türkischen Zivilgesetzbuch (EinlG TZGB) Nr. 4722 sei bei Dauerrechtsverhältnissen für die allgemeinen Wirkungen der Ehe einschließlich der güterrechtlichen Wirkungen jedoch nicht auf das im Zeitpunkt des Zustandekommens der Ehe geltende Recht abzustellen, sondern auf das Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts des für die Beurteilung maßgeblichen Tatbestands gilt. Dies sei hier der Tod des Erblassers, mit dem der Güterstand der Eheleute beendet wurde. Ob die Regelung nur für Vermögen gilt, das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erworben wurde, könne daher offen bleiben.

Trotz seiner Anwendbarkeit von Art. 15 Abs. 2 TIPRG auf den vorliegenden Fall führt dies nicht zur Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB, denn die Norm enthält keine Verweisung auf § 1371 Abs. 1 BGB (so i. Erg. auch OLG Köln a. a. O.; a. A. OLG Bremen, Beschluss vom 07.05.2015 – 4 WF 52/15 –). Art. 15 Abs. 1 TIPRG sei nämlich nicht als kollisionsrechtliche Norm anzusehen.

Bei der Anwendung ausländischen Rechts habe der deutsche Richter dieses so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet, und nicht eine eigene Interpretation vorzunehmen. Die türkische Rechtslehre lege, soweit sie den Regelungsgehalt der Norm überhaupt thematisiert, Art. 15 Abs. 2 TIPRG dahin aus, dass es sich nicht um eine kollisionsrechtliche Norm handelt. Dort herrsche die Ansicht vor, dass die Norm nicht zu einer Güterrechtsspaltung für bewegliches und unbewegliches Vermögen führt, sondern dass das Güterrechtsstatut einheitlich in Art. 15 Abs. 1 TIPRG geregelt ist, ohne dass zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden wird. Demzufolge lege die türkische Rechtslehre Art. 15 Abs. 2 TIPRG einschränkend dahin aus, dass sie nicht das für die schuldrechtliche Seite der Auseinandersetzung anwendbare Recht bestimmt, sondern lediglich eine Bestimmung des Rechts trifft, das für die dingliche Seite der Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens bei Beendigung des Güterstands gilt, und damit nur eine Bestätigung des Grundsatzes der lex rei sitae darstellt.

Es könne weiterhin dahinstehen, ob der Antrag der Beteiligten dahin auszulegen ist, dass sie hilfsweise die Erteilung eines Erbscheins nur für den beweglichen Nachlass, für den sich die Rechtsnachfolge nach türkischem Recht richtet, beantragt hat, denn eine solche Erteilung kommt von vornherein nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Erteilung eines nicht den gesamten Nachlass erfassenden Erbscheins sei in § 352e Abs. 1 FamFG abschließend geregelt. Danach sei nur eine Beschränkung auf in Deutschland belegenes Vermögen möglich, nicht aber eine Beschränkung auf Teile des Nachlasses, die unterschiedlichem Erbrecht unterliegen.

III. Fazit

Auch nach Inkrafttreten der EuErbVO sind internationale Übereinkommen zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten gem. Art. 75 EuErbVO weiterhin anwendbar. Aus deutscher Perspektive ist dies insbesondere das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen.

In diesem Zusammenhang zeigt die vorliegende Entscheidung in umfassend begründeter Weise, dass eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, im Falle des Versterbens eines türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland, der nach türkischem Recht eine Ehe geschlossen hat, nicht in Betracht kommt.

Eine Anwendbarkeit ergibt sich danach weder aus Art. 20 des Deutsch-Türkischen Nachlassabkommens, noch aus Art. 15 Abs. 2 des türkischen internationalen Privatrechts.


Rezension des Beschlusses des OLG Karlsruhe v. 27.02.2018 - 14 W 113/16 (Wx) „Erbfolge / Türkischer Staatsangehöriger / § 1371 Abs.1 BGB / Deutsch-türkisches Nachlassabkommen", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.6 Juni 2018, S.331 f


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