Behindertentestament; Vermögensumfang

Leitsatz:

Für die Beurteilung eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 - 10 U 13/16

BGB § 138 Abs. 1, § 195, § 204 I Nr.1, § 242, § 260 Abs. 1, § 199 I Nr. 2, § 481, § 666, § 681, § 2303 Abs. 1, § 2215, § 2314 Abs. 1 S. 2 , § 2314, § 2325, § 2326
EGBGB Art. 25 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1, Art.14 Abs. 1 S. 1
SGB XII § 2, § 93
SGB I § 9
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4

I. Einführung

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe übergeleitete Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des 1976 geborenen B nach dessen verstorbenen Mutter A (im Folgenden: Erblasserin) geltend. B ist aufgrund eines genetisch bedingten Down-Syndroms dauerhaft geistig behindert und steht unter gesetzlicher Betreuung.

Der Beklagte zu 1) ist der Vater von B und war der Ehemann der Erblasserin. Die Eheleute waren im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die weiteren Kinder der Erblasserin und des Beklagten zu 1).

Der Beklagte zu 1) und die Erblasserin errichteten ein gemeinschaftliches Testament in Form eines sogenannten Behindertentestaments.

Sie setzen sich gegenseitig und ihre drei Kinder in der Weise als Erben ein, dass der überlebende Ehegatte einen Erbanteil von 1/4, B einen Anteil in Höhe des 1,1 fachen seines Pflichtteils und seine Geschwister, die Beklagten zu 2) und 3), zu gleichen Teilen das verbleibende Vermögen erhalten.

Weiterhin bestimmten sie, dass die Erben des Längstlebenden von ihnen ihre drei Kinder sind, B wiederum zu einem Anteil des 1,1-fachen seines Pflichtteils, die Beklagten zu 2) und 3) sollten den übrigen Nachlass erhalten.

Des Weiteren ordneten sie an, dass B in den oben genannten Erbfällen nicht befreiter Vorerbe sein soll, Nacherbe im Falle des Todes des Vorerben sollten der Längstlebende der Eheleute, ersatzweise die Beklagten zu 2) und 3), ersatzweise deren Abkömmlinge, sein.

Für den Erbteil des B ordneten die Eheleute eine Testamentsvollstreckung bis zum Eintritt des Nacherbfalls an. Testamentsvollstrecker sollte der längstlebende Ehegatte sein. Seine Aufgabe sollte die Dauervollstreckung des auf B entfallenen Erbes bis zu dessen Tod sein. Weiter heißt es: „Der Testamentsvollstrecker hat dafür zu sorgen, dass Bs Erbe möglichst erhalten bleibt und er in den Genuss der Erträge und ggf. Vermögenssubstanz kommt, ohne dass ihm andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen verloren gehen. Sollten Zuwendungen des Testamentsvollstreckers gegen dessen Willen insbesondere auf staatliche Leistungen angerechnet werden, so hat er seine Zuwendungen einzustellen. Einen Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses sowie von Nachlassgegenständen und Nachlasserträgen hat B nicht.“ Konkret sollte der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass der Kauf von Mobiliar und Kleidung, der Erwerb persönlicher Gegenstände, die Finanzierung von Urlaubsreisen, Musik- und Reitunterricht sowie ein erhöhtes Taschengeld „über das vom Sozialhilfeträger geleistete Maß hinaus in großzügiger Weise unter Berücksichtigung Bs Wünschen und Interessen ermöglicht wird“.

Für den Fall, dass ein Teil des Testaments unwirksam ist, ordneten die Eheleute an, dass es im Übrigen wirksam sein sollte. Sollte das Testament insgesamt unwirksam sein, sollte B „jedenfalls nur seinen Pflichtteil erhalten“.

Das Nachlassgericht erteilte einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beklagten zu 1) bis 3) und B als Miterben auswies und den Zusatz enthält, dass B nur befreiter Vorerbe und hinsichtlich seines Anteils Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Der Beklagte zu 1) nahm das Amt des Testamentsvollstreckers an.

Der Nachlass der Erblasserin belief sich auf einen Wert von über 7 Mio. Euro; dementsprechend soll dem Erbanteil des B ein Wert von über 960.000,-€ zukommen.

B lebt in einem Behindertenwohnheim und arbeitet in einer Behindertenwerkstatt. Der Kläger wendet für ihn seit Juli 2002 im Rahmen der stationären Eingliederungshilfe durchschnittlich Kosten in Höhe von 1.800 € monatlich auf. Bis Juli 2002 war B Selbstzahler, im Sommer 2002 war sein Vermögen aufgebraucht mit der Folge, dass er staatliche Leistungen In Anspruch nehmen musste. Bis zum 19.12.2014 waren das Leistungen in Höhe von insgesamt ca. 110.000 €; abzüglich gleichzeitiger Einnahmen in Höhe von ca. 3.000 € ergab das einen vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt verauslagten Betrag von 107.000 €.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Sozialhilfeberechtigten B geltend gemacht.

Die Ansprüche leitete der Kläger zunächst auf sich über. Der Beklagte zu 1) erhob gegen den Überleitungsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Dortmund. Eine gerichtliche Entscheidung ist in diesem Verfahren bislang nicht ergangen.

Mit weiteren Bescheiden hat der Kläger die Überleitungsbescheide gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) aufgehoben und mit weiteren Bescheiden erneut die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Sozialhilfeberechtigten B auf sich übergeleitet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, B sei pflichtteilsberechtigt nach seiner verstorbenen Mutter. Dass Testament sei auch unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gem. § 138 I BGB sittenwidrig und damit unwirksam.

Die Beklagten haben die Aktivlegitimation des Klägers in Zweifel gezogen, weil der Sozialhilfeberechtigte B keine Ausschlagung der Erbschaft erklärt habe. Weiter haben sie gemeint, B sei Miterbe nach seiner Mutter geworden, weil das Testament nicht sittenwidrig und damit nicht unwirksam sei.

Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass, ungeachtet der Frage, ob der Kläger etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche wirksam auf sich habe überleiten können, ihm solche Ansprüche nicht zustünden. Das Testament sei rechtswirksam und nicht gem. § 138 I BGB sittenwidrig.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

II. Problem

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nach Ansicht des OLG Hamm nur zum Teil Erfolg.

Dem Sozialhilfeberechtigten B stehe kein Pflichtteilsanspruch nach der verstorbenen Erblasserin zu. Deshalb könne der Kläger nicht aus übergeleiteten Recht die Erstellung eines den Pflichtteilsanspruch vorbereitenden Nachlassverzeichnisses gem. §§ 260 I, 2314 I 2 BGB verlangen. Ein Pflichtteilsanspruch scheide aus, da er aufgrund ihres Testaments aus dem Jahr 2000 Miterbe geworden ist.

Der Erbanteil des B werde durch die testamentarischen Anordnungen dauerhaft dem Zugriff des Trägers der Sozialhilfe entzogen. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Sozialhilfeberechtigten könne trotz werthaltiger Erbschaft ihres Sohnes somit nicht durchgesetzt werden.

Der Erbanteil des B belaufe sich zwar auf einen Wert von über 960.000,-€. Dieser Vermögenswert stehe dem Vorerben allerdings nicht zur Verfügung, sondern werde von dem als Testamentsvollstrecker bestimmten Beklagten zu 1) verwaltet.

Die testamentarischen Anordnungen sei auch nicht gem. § 138 I BGB sittenwidrig. Sie entspreche den höchstrichterlichen Vorgaben, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen (AZ: IV ZR 169/89 und AZ: IV ZR 231/92) an ein rechtswirksames Behindertentestament gestellt hat.

Die Erblasser hätten ihrem behinderten Kind ein Erbteil hinterlassen, der um 0,1 über seinen Pflichtteil liegt. Damit sei ihm sein verfassungsrechtlich garantierter Mindestanteil am Nachlass gesichert. Eine Sittenwidrigkeit der über dem Pflichtteil hinausgehenden Erbeinsetzung lasse sich nicht damit begründen, dass der Sozialhilfeberechtigte B wegen seiner Vorerbenstellung und der Testamentsvollstreckung keinen Zugriff auf seinen Erbteil hat.

Die Erblasser hätten mit ihren testamentarischen Anordnungen sicherstellen wollen, dass sich ihr von Geburt an geistig behindertes Kind auch künftig Annehmlichkeiten und Therapien leisten kann, die vom Kläger als Sozialhilfeträger nicht oder nur zum Teil bezahlt werden. Eine solche Zielsetzung verstoße nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und könne nicht als sittenwidrig i. S. v. § 138 I BGB eingeordnet werden.

Auch die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge, die im Ergebnis dazu führt, dass der Kläger selbst nach dem Tod des Sozialhilfeberechtigten nicht auf ein gegebenenfalls dann noch verbleibendes Erbe zurückgreifen kann, verstößt nicht gegen § 138 I BGB.

Dies gelte auch im vorliegenden Fall, in dem sich der Wert seines Erbteils auf über 960.000,-€ beläuft und selbst der um 1,25% geringere Pflichtteil noch einen beträchtlichen Vermögenswert hat, der unter Zugrundelegung des derzeitigen Sozialhilfestandards voraussichtlich ausreichen wird, um eine weitere Versorgung des schwerbehinderten B bis zu seinem Lebensende sicherzustellen.

Der Bundesgerichtshof habe zwar ausdrücklich offen gelassen hat, ob bei einem beträchtlichen Vermögen des Erblassers, bei dem der Pflichtteil oder dessen Früchte die Versorgung des Behinderten sicherstellen können, eine Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments gem. § 138 I BGB anzunehmen ist (BGH, Urt. v. 21.03.1990). In dem nachfolgenden Urteil vom 20.10.1993 habe es der Bundesgerichtshof aber bei einer vergleichbaren Testamentsgestaltung für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht ausreichen lassen, dass die Eltern bei ihrer Erbfolge ein gesundes Kind und seinen Stamm mit einer größeren Erbquote und der Nacherbfolge gegenüber dem behinderten Kind bevorzugen. In dieser Entscheidung sei auch nicht danach differenziert worden, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist.

Der Bundesgerichtshof habe dies damit begründet, dass dem Sozialhilferecht weder ein gesetzliches Verbot der vorliegenden Testamentsgestaltung, noch ein Schutzzweck des Inhalts entnommen werden kann, dass dem Träger der Sozialhilfe der Zugriff auf das Vermögen der Eltern eines Hilfeempfängers spätestens bei dessen Tod gesichert werden müsse. Auch lasse sich die Nichtigkeit der Nacherbfolge nicht auf den Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe stützen, weil dieser Grundsatz vom Gesetzgeber bei Leistungen an einen erwachsenen Behinderten in erheblichem Maße selbst durchbrochen werde. Darüber hinaus berücksichtige das Gesetz ein dem Subsidiaritätsgrundsatz gegenläufiges Prinzip des Familienlastenausgleichs. Danach gebiete das Bundessozialhilfegesetz keinerlei Grundlage dafür, dass ein Erblasser aus Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit seinem unterhaltsberechtigten, behinderten Kind jedenfalls bei größerem Vermögen entweder einen über den Pflichtteil hinaus gehenden Erbteil hinterlassen müsse, um den Träger der Sozialhilfe einen gewissen Kostenersatz zu ermöglichen, oder zumindest eine staatlich anerkannte und geförderte Behindertenorganisation als Nacherben einsetzen müsse, damit der Nachlass auf diesem Wege zur Entlastung der öffentlichen Hand beitrage. Es fehle zudem an einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, dass Eltern einem behinderten Kind, jedenfalls ab einer gewissen Größe ihres Vermögens, einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssten, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt (so BGH, Urt. v. 20.10.1993).

Somit sei weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers, noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, mit der sich eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügungen der Eltern des Sozialhilfeberechtigten B begründen lässt.

Die in einen Teil des Schrifttums gegen die Rechtsprechung des Bundegerichtshofs geäußerte Kritik überzeuge nicht. Soweit darauf abgestellt werde, dass ein Behindertentestament gerade darauf abziele, dass die Allgemeinheit für den Lebensunterhalt eines behinderten Kindes aufkommen müsse (MüKoBGB-Armbrüster, § 138 BGB Rz. 45 m. w. N.), werde verkannt, dass dem Bedürftigen über seinen Pflichtteilsanspruch hinaus keine Rechte am Nachlass seiner Eltern zustehen. Deshalb sei nach den oben dargestellten Grundsätzen die Anwendung des § 138 I BGB auf ein Behindertentestament nur dann in Betracht zu ziehen, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder die allgemeine Rechtsauffassung stützen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1993).

Eine solche Sittenwidrigkeit lasse sich im vorliegenden Fall nicht mit dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe begründen. Das sozialrechtliche Subsidiaritätsprinzip, das im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen und für die unterschiedlichen Leistungsarten verschieden ausgestaltet ist, betreffe lediglich das Verhältnis des Sozialhilfeempfängers zum Sozialhilfeträger.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Sozialhilfeberechtigte B seinen Pflichtteilsanspruch durch Ausschlagung seiner durch die Testamentsvollstreckung und die Nacherbfolge beschränkten Erbschaft ohne weiteres hätte erhalten können. Eine solche Erbausschlagung nach §§ 1943 ff BGB habe er bzw. sein Ergänzungspfleger aber nicht erklärt. Es gebe auch keine rechtliche Verpflichtung, eine Erbausschlagung zugunsten des Sozialhilfeträgers zu erklären.

Auch sei es nicht sittenwidrig, wenn ein Sozialhilfeempfänger eine ihm zufallende werthaltige Erbschaft ausschlägt und deswegen seine Sozialhilfebedürftigkeit weiter fortbesteht. Hierzu habe der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 19.11.2011 aufgeführt, dass es die privatautonome, durch Art. 14 GG geschützte Entscheidung eines jedes Einzelnen sei, ob er Erbe werde wolle oder nicht (sog. negative Erbfreiheit).

Weiter sei allgemein anerkannt, dass die dem Ergänzungspfleger obliegende Entscheidung über eine Erbausschlagung als höchstpersönliches Recht des Pflichtteilsberechtigten nicht gem. § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann (vgl. BGH, a. a. O.).

Der Umstand, dass der Gesetzgeber spürbare Sanktionen in Kenntnis dieser seit Jahrzehnten bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Behindertentestaments nicht umgesetzt hat, mache deutlich, dass es sich letztendlich um eine rechtspolitische Entscheidung handelt, die nicht über das Verdikt der Sittenwidrigkeit eines dem Sozialhilfeberechtigten selbst nicht zurechenbares Testaments umgangen werden könne.

Das gelte auch unter Berücksichtigung der aktuellen Bestrebungen des Gesetzgebers. Nach dem als Regierungsentwurf vorliegenden Bundesteilhabegesetz (BTHG) soll behinderten Menschen unter anderem eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden, dass ihnen weitere Erleichterungen bei der Anrechnung von eigenen Einkommen und ein gegenüber dem bisherigen Recht deutlich erhöhten Vermögensfreibetrag gewährt werden, damit sie eine angemessene Lebensführung und Altersabsicherung selbst sicherstellen können.

Die Beklagten wurden allerdings zur Auskunftserteilung über näher beschriebene lebzeitige Schenkungen der Erblasserin zu verurteilen.

III. Fazit

Das Urteil betont die Testierfreiheit bei der Errichtung von sog. Behindertentestamenten gerade bei vermögenden Erblassern.

Der Bundesgerichtshof hatte in einer früheren Entscheidung noch offen gelassen hat, ob bei einem großen Vermögen des Erblassers, bei dem der Pflichtteil oder dessen Früchte die Versorgung des Behinderten sicherstellen können, eine Sittenwidrigkeit des Behindertentestaments gem. § 138 I BGB angenommen werden kann.

Das OLG Hamm verneint dies im vorliegenden Fall, da weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers, noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen sei, mit der sich eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügungen begründen lässt.

Selbst eine Anordnung von Vor- und Nacherbfolge, die im Ergebnis dazu führt, dass die Staatskasse selbst nach dem Tod des Sozialhilfeberechtigten nicht auf ein verbleibendes Erbe zurückgreifen kann, begründet danach keinen Verstoß gegen § 138 I BGB. Auch das Sozialhilferecht steht dem nicht entgegen.


Rezension des Urt. OLG Hamm v. 27.10.2016 - 10 U 13/16 „Behindertentestament/ Vermögensumfang", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.6 Juni 2017, S.350 ff


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