Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten

Leitsatz:

Der Pflichtteilsberechtigten muss bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht zwingend anwesend sein.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2014 - 19 W 3/14

BGB § 2314

I. Einführung

Die Staatskasse wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung aus der Staatskasse.

Die 1957 geborene Betroffene steht wegen einer geistigen Behinderung unter Betreuung. In dem gemeinschaftlichen Testament hatten ihre Eltern sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der jeweils Längstlebende sollte befreiter Vorerbe sein. Zum Nacherben des Überlebenden wurden die fünf gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt. Hierbei wurde hinsichtlich der beiden behinderten Kinder bestimmt, dass diese bezüglich ihres Erbanteils lediglich Vorerben werden und Nacherben dieser beiden die gesetzlichen Erben sein sollen. Zudem ordneten die Eltern der Betroffenen hinsichtlich der auf die beiden behinderten Kinder entfallenden Nachlassteile eine Dauertestamentsvollstreckung bis zu ihrem Tod an. Der Testamentsvollstrecker sollte insoweit die Aufgabe haben, aus den Erträgnissen des Vermögens hinsichtlich der beiden behinderten Abkömmlinge deren Bedürfnisse auf Kleidung, Reisen, Taschengeld, Liebhabereien etc. zu befriedigen. Die Eltern verfügten weiter, dass ihre behinderten Abkömmlinge keinen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils oder der Früchte aus dem Vermögen haben sollen. Im Jahr 2009 verstarb die Mutter der Betroffenen, nachdem zuvor ihr Vater verstorben war.

Die im Jahr 2014 verstorbene Schwester der Betroffenen wurde zunächst zur Betreuerin der Betroffenen bestellt und übernahm später die Testamentsvollstreckung. Im Jahre 2010 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2) zum Ergänzungsbetreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Regelungen der Erbschaftsangelegenheiten. Nachdem der Ergänzungsbetreuer sie aufgefordert hatte, den Anteil der Betroffenen am Erbe für diese anzulegen, legte die Testamentsvollstreckerin den sich aus der Erbquote ergebenden Betrag von 29.100 € auf einem Sparkonto an, das auf den Namen der Betroffenen lautete. Der Ergänzungsbetreuer teilte im März 2015 mit, dass die Betroffene ein aktuelles Vermögen in Höhe von 31.698,97 €, darunter die „Vorerbschaft“ in Höhe von 29.100 € habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht eine Vergütung und einen Aufwendungsersatz des Ergänzungsbetreuers aus der Staatskasse festgesetzt. Ferner hat es auf die noch zu Lebzeiten der Testamentsvollstreckerin (und Betreuerin) gestellten Anträge ihre Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit ebenfalls aus der Staatskasse festgesetzt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewiesen. Es hat hierbei die Mittellosigkeit der Betroffenen angenommen.

Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Problem

Die Gläubigerin hatte beantragt, gegen die Schuldner, aufgrund der Nichterteilung der ihnen gem. Anerkenntnis-Teil-Urteil des Landgerichts Hechingen obliegenden Auskunft durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses der 2011 verstorbenen Erblasserin, Zwangsmittel anzuordnen.

Das Landgericht hatte gegen die Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Zur Begründung führte es aus, dass die Schuldner nicht mit dem Argument gehört werden könnten, dass der von ihnen beauftragte Notar die Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses von der Mitwirkung der Gläubigerin abhängig mache. Das Gesetz sehe lediglich ein Anwesenheitsrecht (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht hingegen eine Anwesenheits- oder Mitwirkungspflicht des Auskunftsgläubigers vor. Könne der Notar etwas nicht vollständig ermitteln, so müsse er sich auf die Angaben des Erben beschränken. Vor diesem Hintergrund müssten die Schuldner zur Erfüllung des Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB alles in ihrer Macht Stehende tun und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Notar einlegen oder gar einen anderen Notar beauftragen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Schuldner mit ihrer beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegten sofortigen Beschwerde. Zur Begründung führen sie ergänzend zur bisherigen Argumentation weiter aus, dass ein anderer Notar genauso verfahren müsste wie der bisher beauftragte Notar.

Nachdem die Beschwerdeschrift der Schuldner an das Landgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens übermittelt worden war, hat dieses der sofortigen Beschwerde der Schuldner nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

III. Fazit

Wie sich schon aus dem Wortlaut von § 2314 I 2 BGB ergibt („Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen […] wird.“), muss der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe ist, nicht bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses mitwirken oder hierbei anwesend sein, sondern hat lediglich das Recht hierzu.

Besteht der Notar dennoch rechtswidriger Weise auf dessen Anwesenheit oder Mitwirkung, so müssen die Schuldner des Auskunftsanspruch mit Rechtsmitteln hiergegen vorgehen oder einen anderen Notar beauftragen.


Rezension des Beschlusses des OLG Stuttgart v. 27.01.2014 -19 W 3/14 zu „Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses / Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr.2 Februar 2015, S.128

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