Glossar

BGB-Gesellschaft (GbR)

Die BGB-Gesellschaft stellt gewissermaßen als Keimzelle des Gesellschaftsrechts, die einfachste zu bildende Gesellschaftsform dar.
Sie entsteht ganz einfach dadurch, dass mindestens zwei Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Dabei kommt jeder Zweck in Betracht, so dass bereits z.B. Fahrgemeinschaften, Wohngemeinschaften oder auch sog. Lottotippgemeinschaften eine BGB-Gesellschaft darstellen können. Für die Gründung der BGB-Gesellschaft bedarf es nicht einmal eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages. Auch bedarf der Gesellschaftsvertrag selbst oder die Übertragung von entsprechenden Gesellschaftsanteilen nicht der notariellen Beurkundung. Ein Gesellschaftsvertrag kann sogar konkludent (durch schlüssiges Verhalten) formlos geschlossen werden.
Bei der Auflösung der BGB-Gesellschaft wird das vorhandene Vermögen unter den Gesellschaftern nach Kopfteilen hälftig aufgeteilt, sofern kein hiervon abweichender Gesellschaftsvertrag vorliegt, der eine anderweitige Lösung vorsieht. Daher kommt es diesbezüglich häufig zu Streitigkeiten, da sich die vorhandenen Gegebenheiten angesichts der gesetzlichen Reglung in Bezug auf die Aufteilung des Restvermögens nicht mit den Vorstellungen der Gesellschafter in Bezug auf die von ihnen eingebrachten Wertgegenstände decken.
Stirbt ein Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, kommt es zur Abwicklung der Gesellschaft. Eine Einmann/-frau-BGB-Gesellschaft gibt es nicht.
Für das Vermögen der BGB-Gesellschaft haften alle Gesellschafter gemeinsam. Alle Gesellschafter sind auch geschäftsführungsbefugt, so dass die Gesellschaftsform hohe Haftungsrisiken in sich birgt und nur dann in Betracht gezogen werden sollte, wenn sich die beteiligten Gesellschafter gewissermaßen „blind“ vertrauen und dieses Vertrauen auch rechtfertigen.